RS Vwgh 1958/3/28 3044/55

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Veröffentlicht am 28.03.1958
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3006/55 E 28. März 1958 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn nicht einer von mehreren Gesamtschuldnern ausdrücklich oder nach den Umständen als Bevollmächtigter der anderen anzusehen ist, oder der Abgabenbescheid mit Wirkung für alle Gesamtschuldner ergeht, muß jedem einzelnen der Gesamtschuldner eine Bescheidausfertigung zugestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955003044.X02

Im RIS seit

28.03.1958
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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