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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3006/55 E 28. März 1958 RS 2Stammrechtssatz
Wenn nicht einer von mehreren Gesamtschuldnern ausdrücklich oder nach den Umständen als Bevollmächtigter der anderen anzusehen ist, oder der Abgabenbescheid mit Wirkung für alle Gesamtschuldner ergeht, muß jedem einzelnen der Gesamtschuldner eine Bescheidausfertigung zugestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955003044.X02Im RIS seit
28.03.1958