RS Vwgh 2006/6/27 2005/06/0278

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte

Norm

GO RAK Stmk 1995 §45 Abs7 idF AnwBl 2001 Seite 648;
RAO 1868 §10 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 45 Abs. 7 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss idF des Beschlusses der Plenarversammlung vom 7. Juni 2001, Anwaltsblatt 2001, 648 ff, ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben (§ 45 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 1 RAO) so auszulegen, dass - soweit hier erheblich (es wird Befangenheit geltend gemacht) - der Wortlaut nicht als taxativ zu verstehen oder restriktiv zu interpretieren ist, sondern vielmehr - gesetzeskonform - derart, dass jedenfalls die in § 45 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 1 RAO angeführten Umstände umfasst sind (andernfalls die Satzung als gesetzesändernd gesetzwidrig wäre). Der Begriff "Pflichtenkollision" erfasst auch die Fälle der Befangenheit.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060278.X01

Im RIS seit

08.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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