RS Vwgh 1958/4/2 2066/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1958
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Soweit bei der Erbauseinandersetzung zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten ein Firmenwert in Erscheinung getreten ist, ist er auch bei der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen. Dagegen kann das Gutachten eines Sachverständigen, das mit nicht allgemein anerkannten und zum Teil willkürlichen mathematischen Formeln einen Firmenwert errechnet, nicht als Beweis für das Bestehen eines Firmenwertes angesehen werden. - Wenn gemäß § 786 ABGB die bis zur Zuteilung des Pflichtteils abgereiften Erträgnisse des Nachlasses an den Pflichtteilsberechtigten überwiesen werden, mindern diese Erträgnisse nicht den Wert der steuerpflichtigen Erwerbung des Erben (Hinweis E 24.3.1954, 3226/53, VwSlg 917 F/1954 und E 28.2.1951, 2157/50, VwSlg 349 F/1951).Soweit bei der Erbauseinandersetzung zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten ein Firmenwert in Erscheinung getreten ist, ist er auch bei der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen. Dagegen kann das Gutachten eines Sachverständigen, das mit nicht allgemein anerkannten und zum Teil willkürlichen mathematischen Formeln einen Firmenwert errechnet, nicht als Beweis für das Bestehen eines Firmenwertes angesehen werden. - Wenn gemäß Paragraph 786, ABGB die bis zur Zuteilung des Pflichtteils abgereiften Erträgnisse des Nachlasses an den Pflichtteilsberechtigten überwiesen werden, mindern diese Erträgnisse nicht den Wert der steuerpflichtigen Erwerbung des Erben (Hinweis E 24.3.1954, 3226/53, VwSlg 917 F/1954 und E 28.2.1951, 2157/50, VwSlg 349 F/1951).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002066.X01

Im RIS seit

02.04.1958

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten