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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs1;Rechtssatz
Soweit bei der Erbauseinandersetzung zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten ein Firmenwert in Erscheinung getreten ist, ist er auch bei der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen. Dagegen kann das Gutachten eines Sachverständigen, das mit nicht allgemein anerkannten und zum Teil willkürlichen mathematischen Formeln einen Firmenwert errechnet, nicht als Beweis für das Bestehen eines Firmenwertes angesehen werden. - Wenn gemäß § 786 ABGB die bis zur Zuteilung des Pflichtteils abgereiften Erträgnisse des Nachlasses an den Pflichtteilsberechtigten überwiesen werden, mindern diese Erträgnisse nicht den Wert der steuerpflichtigen Erwerbung des Erben (Hinweis E 24.3.1954, 3226/53, VwSlg 917 F/1954 und E 28.2.1951, 2157/50, VwSlg 349 F/1951).Soweit bei der Erbauseinandersetzung zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten ein Firmenwert in Erscheinung getreten ist, ist er auch bei der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen. Dagegen kann das Gutachten eines Sachverständigen, das mit nicht allgemein anerkannten und zum Teil willkürlichen mathematischen Formeln einen Firmenwert errechnet, nicht als Beweis für das Bestehen eines Firmenwertes angesehen werden. - Wenn gemäß Paragraph 786, ABGB die bis zur Zuteilung des Pflichtteils abgereiften Erträgnisse des Nachlasses an den Pflichtteilsberechtigten überwiesen werden, mindern diese Erträgnisse nicht den Wert der steuerpflichtigen Erwerbung des Erben (Hinweis E 24.3.1954, 3226/53, VwSlg 917 F/1954 und E 28.2.1951, 2157/50, VwSlg 349 F/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002066.X01Im RIS seit
02.04.1958Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019