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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Der im § 68 Abs 7 AVG 1950 ausgesprochene Grundsatz, daß auf die Ausübung der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 leg cit zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemanden ein Anspruch zustehe, hat auch allgemein für den Bereich der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit überhaupt zu gelten. (Hinweis auf B vom 31.10.1951, Zl. 0649/51 und vom 8.1.1953, Zl. 3142/52)Der im Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 ausgesprochene Grundsatz, daß auf die Ausübung der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 leg cit zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemanden ein Anspruch zustehe, hat auch allgemein für den Bereich der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit überhaupt zu gelten. (Hinweis auf B vom 31.10.1951, Zl. 0649/51 und vom 8.1.1953, Zl. 3142/52)
Schlagworte
AufsichtsbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1958000174.X04Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017