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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Bedarf muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden. Demnach kann der Wunsch einzelner Personen oder Personengruppen nach der Erbringung gewisser Leistungen durch eine bestimmte Person der Nachfrage nach Leistungen des betreffenden Gewerbes nicht gleichgesetzt werden (Hinweis E 12.2.1958, 1555/55).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002460.X01Im RIS seit
07.01.2002