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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn in einem solchen Fall die Aussage eines Sachverständigen auf einer einseitigen Meinung beruht ist die Behörde verpflichtet, die betreffende Frage (hier: ursächlicher Zusammenhang zwischen Erfrierungen und arteriosklerotischen Durchblutungsstörungen) durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu klären. Andernfalls bleibt der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002145.Y02Im RIS seit
18.10.2002