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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23 Abs1;Rechtssatz
Wenn eine Partei ihre Sache vor dem VwGH (bei der mündlichen Verhandlung) nicht selbst führt, kann sie sich nur durch einen (aktiven) Rechtsanwalt vertreten lassen. (Relativer Anwaltszwang; daher auch keine Vertretung der Ehefrau durch Ehemann, auch wenn dieser gewesener Rechtsanwalt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956002558.X01.1Im RIS seit
16.07.2003