Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76;Beachte
y12662;Rechtssatz
Verwaltungsorgane iSd § 7 Abs 1 AVG sind alle mit Aufgaben der Verwaltung betrauten physischen Personen, nicht aber Behörden und Ämter; der Begriff Befangenheit kann somit auf eine Behörde (hier: Stadtmagistrat Lienz) nicht bezogen werden.Verwaltungsorgane iSd Paragraph 7, Absatz eins, AVG sind alle mit Aufgaben der Verwaltung betrauten physischen Personen, nicht aber Behörden und Ämter; der Begriff Befangenheit kann somit auf eine Behörde (hier: Stadtmagistrat Lienz) nicht bezogen werden.
*
E 16.5.1958, 2323/57 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957002323.X01Im RIS seit
16.05.1958