RS Vwgh 1958/5/23 2040/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1958
beobachten
merken

Index

19/01 Staatsvertrag von Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239;
StV 1955 Art25 §6;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Zu den Abgaben die Angehörigen der Vereinten Nationen gemäß § 25 § 6 des Staatsvertrages zu erstatten sind, gehören weder die Besatzungskostenbeiträge vom Einkommen noch die Vermögensabgabe noch auf die seinerzeitige Reichsfluchtsteuer und die Sühneabgabe der Juden (Judenvermögensabgabe).Zu den Abgaben die Angehörigen der Vereinten Nationen gemäß Paragraph 25, Paragraph 6, des Staatsvertrages zu erstatten sind, gehören weder die Besatzungskostenbeiträge vom Einkommen noch die Vermögensabgabe noch auf die seinerzeitige Reichsfluchtsteuer und die Sühneabgabe der Juden (Judenvermögensabgabe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1957002040.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten