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19/01 Staatsvertrag von WienNorm
BAO §239;Rechtssatz
Über Ansprüche einzelner Angehöriger der Vereinten Nationen auf Erstattung von Abgaben gemäß Art 25 § 6 des Staatsvertrages entscheiden die Finanzämter und im Rechtsmittelzug die Finanzlandesdirektionen.Über Ansprüche einzelner Angehöriger der Vereinten Nationen auf Erstattung von Abgaben gemäß Artikel 25, Paragraph 6, des Staatsvertrages entscheiden die Finanzämter und im Rechtsmittelzug die Finanzlandesdirektionen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957002040.X01Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019