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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0736/57Rechtssatz
Der Masseverwalter ist nicht befugt, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängige Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen. Er kann daher auch in einem Verfahren nach § 57 Abs. 2 GewO den Gemeinschuldner nicht vertreten.Der Masseverwalter ist nicht befugt, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängige Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen. Er kann daher auch in einem Verfahren nach Paragraph 57, Absatz 2, GewO den Gemeinschuldner nicht vertreten.
Schlagworte
Masseverwalter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957000735.X01Im RIS seit
24.02.2009Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017