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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Behauptet der Steuerpflichtige, die Steuererklärung rechtzeitig (wenn auch nicht eingeschrieben) zur Post gegeben zu haben, dann muß die Behörde die zur Erhärtung dieser Behauptung angebotenen Beweise aufnehmen; sie darf nicht aus dem Grunde allein, daß die Steuererklärung nicht eingelangt und ein Postaufgabeschein nicht vorhanden ist, die festgesetzte Abgabe um einen Verspätungszuschlag erhöhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002622.X01Im RIS seit
28.05.1958Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019