RS Vwgh 1958/5/28 2622/55

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Veröffentlicht am 28.05.1958
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §135 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Behauptet der Steuerpflichtige, die Steuererklärung rechtzeitig (wenn auch nicht eingeschrieben) zur Post gegeben zu haben, dann muß die Behörde die zur Erhärtung dieser Behauptung angebotenen Beweise aufnehmen; sie darf nicht aus dem Grunde allein, daß die Steuererklärung nicht eingelangt und ein Postaufgabeschein nicht vorhanden ist, die festgesetzte Abgabe um einen Verspätungszuschlag erhöhen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002622.X01

Im RIS seit

28.05.1958

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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