TE Vwgh Erkenntnis 1958/5/30 2640/55

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Veröffentlicht am 30.05.1958
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg impl;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler als Vorsitzenden und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des RB in O gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. September 1954, Zl. 97.622/1- 59.526/55, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und Abweisung eines Entschädigungsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Anläßlich der wasserrechtlichen Behandlung des Projektes der Wasserwerksgenossenschaft O, betreffend die Errichtung einer neuen Wasserleitung zur Versorgung der Ortschaft O und von Teilen der Ortschaft U hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Besitz eines Wasserrechtes zum Betriebe der Mühle aus der S, deren Wasserkraft derzeit zum Betrieb seiner Drechslerei benützt wird, am 30. Oktober 1954 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems zu Protokoll gegeben, daß die Fassung der Quelle des Baches, aus dem seine Anlage gespeist werde, zur Ableitung in die Wasserleitung seine Wasserrechte beeinträchtige, weil sie den Wasserbezug für seine Anlage unmöglich mache. Er ersuchte diesbezüglich um Abhilfe oder Leistung einer entsprechenden Entschädigung. In dem Protokoll über die am 15. Dezember 1954 über das Wasserleitungsprojekt durchgeführte Verhandlung wird auf diese Stellungnahme des Beschwerdeführers, der an der Verhandlung teilgenommen, sich aber vor Abgabe einer Erklärung entfernt hatte, Bezug genommen. Der Amtssachverständige äußerte sich hiezu, daß die Wasserbenutzungsanlage des Beschwerdeführers an dem sogenannten S-bach liege, der ein öffentliches fließendes Gewässer sei. Die letzte, auf diese Anlage und das mit ihr verbundene Wasserbenutzungsrecht Bezug habende Eintragung im Wasserbuch stütze sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d.Krems vom 31. August 1937 samt Verhandlungsschrift vom 22. Juni 1937. Die Bedingungen dieses Bescheides seien mehrfach nicht eingehalten worden. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen beschreibt sodann die Wasserbenutzungsanlage des Beschwerdeführers auf Grund örtlicher Begehung und stellt fest, daß die teilweise Ableitung des Quellwassers unter Umständen auch für die Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers fühlbar werden könnte und daß bei einer entzogenen Wassermenge von 1,5 l/sec. etwa ein Zehntel PS dem Beschwerdeführer verloren gehen würde. Die Projektswerberin bestritt den Bestand des Wasserrechtes des Beschwerdeführers.

In der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Dezember 1954, mit welchem dem von der Wasserwerksgenossenschaft O eingereichten Wasserleitungsprojekt die wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden ist, wurde darauf hingewiesen, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers vor Ausschreibung der Verhandlung nicht berücksichtigt werden könnte, weil der Beschwerdeführer in der Verhandlung keine Erklärung abgegeben habe und somit gemäß § 42 AVG als dem Projekt zustimmend anzusehen sei. Überdies könne er auf Grund seines Wasserbezugsrechtes keine Einwendungen gegen das Projekt erheben, weil er daraus keineswegs das Recht auf alleinige Wasserbenützung am Gewässer bis zu seinem Ursprung ableiten könne. Auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den eben erwähnten Bescheid änderte die belangte Behörde mit ihrem Berufungsbescheid vom 28. Februar 1955 den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß sein Spruch durch eine Bestimmung ergänzt wurde, wonach über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäß § 99 des Wasserrechtsgesetzes gesondert werde entschieden werden. Die belangte Behörde anerkannte, daß die schriftlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Projekt als von ihm bei der Verhandlung aufrecht erhalten anzusehen seien und ihm auf Grund seines Wasserrechtes Parteistellung zukomme. Es sei daher nach Ergänzung des Verfahrens, wobei auch der Bestand des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtes sowie die Auswirkungen der Wasserleitungsanlage auf die Wasserführung des Baches geklärt werden müßten, über den vom Beschwerdeführer erhobenen Entschädigungsanspruch gesondert zu entscheiden.In der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Dezember 1954, mit welchem dem von der Wasserwerksgenossenschaft O eingereichten Wasserleitungsprojekt die wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden ist, wurde darauf hingewiesen, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers vor Ausschreibung der Verhandlung nicht berücksichtigt werden könnte, weil der Beschwerdeführer in der Verhandlung keine Erklärung abgegeben habe und somit gemäß Paragraph 42, AVG als dem Projekt zustimmend anzusehen sei. Überdies könne er auf Grund seines Wasserbezugsrechtes keine Einwendungen gegen das Projekt erheben, weil er daraus keineswegs das Recht auf alleinige Wasserbenützung am Gewässer bis zu seinem Ursprung ableiten könne. Auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den eben erwähnten Bescheid änderte die belangte Behörde mit ihrem Berufungsbescheid vom 28. Februar 1955 den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß sein Spruch durch eine Bestimmung ergänzt wurde, wonach über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 99, des Wasserrechtsgesetzes gesondert werde entschieden werden. Die belangte Behörde anerkannte, daß die schriftlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Projekt als von ihm bei der Verhandlung aufrecht erhalten anzusehen seien und ihm auf Grund seines Wasserrechtes Parteistellung zukomme. Es sei daher nach Ergänzung des Verfahrens, wobei auch der Bestand des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtes sowie die Auswirkungen der Wasserleitungsanlage auf die Wasserführung des Baches geklärt werden müßten, über den vom Beschwerdeführer erhobenen Entschädigungsanspruch gesondert zu entscheiden.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Juni 1955 erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich am 18. Juni 1955 einen weiteren Bescheid, mit welchem gemäß den §§ 28 und 82 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, (kurz WRG) das im alten Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems Band II, S. 27 unter Post 20 eingetragene bzw. im neuen Wasserbuch der gleichen Behörde unter PZ 526/K zur Eintragung vorgesehene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der Mühle aus der S in O Nr. 158, Bauparzelle 59/1, Einlagezahl 41 KG. X, Gemeinde G, einschließlich der hiedurch entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten als erloschen erklärt, die Vorschreibung der hiedurch notwendig werdenden Vorkehrungen im Sinne des § 30 WRG einem gesonderten Verfahren vorbehalten und schließlich festgestellt wurde, daß die Wassergenossenschaft O mit Rücksicht auf das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht verpflichtet sei, aus Anlaß der Errichtung der mit Bescheid vom 24. Dezember 1954 wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage für die Ortschaft O und Teile der Ortschaft U an den Beschwerdeführer wegen Beeinträchtigung des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes eine Entschädigung zu leisten.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Juni 1955 erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich am 18. Juni 1955 einen weiteren Bescheid, mit welchem gemäß den Paragraphen 28 und 82 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, (kurz WRG) das im alten Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems Band römisch zwei, S. 27 unter Post 20 eingetragene bzw. im neuen Wasserbuch der gleichen Behörde unter PZ 526/K zur Eintragung vorgesehene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der Mühle aus der S in O Nr. 158, Bauparzelle 59/1, Einlagezahl 41 KG. römisch zehn, Gemeinde G, einschließlich der hiedurch entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten als erloschen erklärt, die Vorschreibung der hiedurch notwendig werdenden Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 30, WRG einem gesonderten Verfahren vorbehalten und schließlich festgestellt wurde, daß die Wassergenossenschaft O mit Rücksicht auf das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht verpflichtet sei, aus Anlaß der Errichtung der mit Bescheid vom 24. Dezember 1954 wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage für die Ortschaft O und Teile der Ortschaft U an den Beschwerdeführer wegen Beeinträchtigung des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes eine Entschädigung zu leisten.

Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben.

Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Frage des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, auf dessen Bestand sich die Einwendungen des Beschwerdeführers gründen, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 31. August 1937 und die diesem Bescheid zugrunde gelegten Ergebnisse der am 22. Juni 1937 durchgeführten Verhandlung gestützt. Nach Inhalt des Bescheides sei aus Anlaß der Anlegung eines neuen Wasserbuches festgestellt worden, daß das im alten Wasserbuch eingetragene Recht zum Betrieb der Mühle in O Nr. 158 vom Besitzer FS nicht mehr ausgenützt werde. Anläßlich der kommissionellen Erhebungen und Lokalverhandlungen sei festgestellt worden, daß die Anlage seit vielen Jahren aufgelassen sei. Da der Mühlenbesitzer erklärt habe, bei Besserung der derzeitigen ungünstigen Wirtschaftsverhältnisse die Anlage wieder aufrichten zu wollen, und hiefür die Erteilung einer Frist erbeten habe, habe in Würdigung dieser Umstände FS zur Wiederherstellung der Anlage die in § 28 Abs. 1 WRG gesetzte Frist gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 dieses Gesetzes bis zum 1. Juli 1942 verlängert werden können. Hiebei sei zur Bedingung gemacht worden, daß der Besitzer der Mühle den Wiederaufbau fristgerecht durchführe und der erfolgte Wiederaufbau unter Vorlage eines Planes, aus welchem genau die Lage und Ausführung der Anlage ersichtlich sein müsse, der Bezirkshauptmannschaft angezeigt werde; sollten beim Wiederaufbau Änderungen des bisher genehmigten Bestandes beabsichtigt werden, so sei vor Ablauf der Frist um die Genehmigung hiezu anzusuchen; bei Nichteinhaltung der Frist und Bedingungen sei das Wasserbenutzungsrecht für erloschen zu erklären. Diesen Bedingungen sei weder FS noch MZ, der die Mühle vom 1. März 1939 bis zum 2. Juli 1948 gehörte, nachgekommen, das Wasserrecht sei daher im Sinne des vorgenannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems als erloschen zu erklären. Damit fehle aber auch ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung aus Anlaß der Errichtung der Wasserleitungsanlage.In der Frage des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, auf dessen Bestand sich die Einwendungen des Beschwerdeführers gründen, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 31. August 1937 und die diesem Bescheid zugrunde gelegten Ergebnisse der am 22. Juni 1937 durchgeführten Verhandlung gestützt. Nach Inhalt des Bescheides sei aus Anlaß der Anlegung eines neuen Wasserbuches festgestellt worden, daß das im alten Wasserbuch eingetragene Recht zum Betrieb der Mühle in O Nr. 158 vom Besitzer FS nicht mehr ausgenützt werde. Anläßlich der kommissionellen Erhebungen und Lokalverhandlungen sei festgestellt worden, daß die Anlage seit vielen Jahren aufgelassen sei. Da der Mühlenbesitzer erklärt habe, bei Besserung der derzeitigen ungünstigen Wirtschaftsverhältnisse die Anlage wieder aufrichten zu wollen, und hiefür die Erteilung einer Frist erbeten habe, habe in Würdigung dieser Umstände FS zur Wiederherstellung der Anlage die in Paragraph 28, Absatz eins, WRG gesetzte Frist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, dieses Gesetzes bis zum 1. Juli 1942 verlängert werden können. Hiebei sei zur Bedingung gemacht worden, daß der Besitzer der Mühle den Wiederaufbau fristgerecht durchführe und der erfolgte Wiederaufbau unter Vorlage eines Planes, aus welchem genau die Lage und Ausführung der Anlage ersichtlich sein müsse, der Bezirkshauptmannschaft angezeigt werde; sollten beim Wiederaufbau Änderungen des bisher genehmigten Bestandes beabsichtigt werden, so sei vor Ablauf der Frist um die Genehmigung hiezu anzusuchen; bei Nichteinhaltung der Frist und Bedingungen sei das Wasserbenutzungsrecht für erloschen zu erklären. Diesen Bedingungen sei weder FS noch MZ, der die Mühle vom 1. März 1939 bis zum 2. Juli 1948 gehörte, nachgekommen, das Wasserrecht sei daher im Sinne des vorgenannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems als erloschen zu erklären. Damit fehle aber auch ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung aus Anlaß der Errichtung der Wasserleitungsanlage.

Dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung mit der Behauptung entgegengetreten, daß die früher bestandene Wasserbenutzungsanlage von ihm auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung mit FS bereits im Jahre 1929 in der heute bestehenden Gestalt wiederhergestellt worden und nach einem Hochwasser im Jahre 1931 wieder instandgesetzt worden sei, wofür er sich auf mehrere Zeugen, die hievon Kenntnis besäßen, berufen hat. Die Feststellungen im Bescheid vom 31. August 1937, daß die Anlage nicht bestehe, müßten auf irrtümlichen Angaben des FS beruhen, der damals bereits alt und krank gewesen sei. Es habe damals ein Ortsaugenschein nicht stattgefunden, sondern lediglich eine Verhandlung in der Gemeindekanzlei, weil sonst der Bestand der Anlage hätte festgestellt werden müssen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides lehnte die belangte Behörde die angebotenen Beweise ab, weil sie sie für unerheblich hielt. Sie wies darauf hin, daß nach den Bestimmungen des § 29 WRG die Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage nur dann keiner neuen wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, wenn die Absicht der Wiederherstellung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne innerhalb der im § 28 Abs. 1 Pkt. g WRG bestimmten Frist angezeigt werde und die Wasserrechtsbehörde feststelle, daß das Vorhaben dem früheren Zustand entspreche oder etwa beabsichtigte Abänderungen vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig seien. Vorliegend sei dem damals berechtigten FS die Frist vom 31. August 1937 bis 1. Juli 1947 verlängert worden. Es habe nicht festgestellt werden können, daß FS oder seine Rechtsnachfolger innerhalb dieser Frist den gestellten Bedingungen entsprochen hätten. Damit sei aber die Berechtigung von Gesetzes wegen erloschen und stehe dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch nicht zu, weil ein solcher den Bestand eines Rechtes voraussetze.In der Begründung des angefochtenen Bescheides lehnte die belangte Behörde die angebotenen Beweise ab, weil sie sie für unerheblich hielt. Sie wies darauf hin, daß nach den Bestimmungen des Paragraph 29, WRG die Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage nur dann keiner neuen wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, wenn die Absicht der Wiederherstellung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne innerhalb der im Paragraph 28, Absatz eins, Pkt. g WRG bestimmten Frist angezeigt werde und die Wasserrechtsbehörde feststelle, daß das Vorhaben dem früheren Zustand entspreche oder etwa beabsichtigte Abänderungen vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig seien. Vorliegend sei dem damals berechtigten FS die Frist vom 31. August 1937 bis 1. Juli 1947 verlängert worden. Es habe nicht festgestellt werden können, daß FS oder seine Rechtsnachfolger innerhalb dieser Frist den gestellten Bedingungen entsprochen hätten. Damit sei aber die Berechtigung von Gesetzes wegen erloschen und stehe dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch nicht zu, weil ein solcher den Bestand eines Rechtes voraussetze.

In der Beschwerde wird neuerlich geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer schon im Jahre 1929 die gegenwärtig bestehende Anlage errichtet habe, die seither unverändert geblieben sei. Die hiefür von ihm angebotenen Beweise seien von der belangten Behörde zu Unrecht übergangen worden. Die Angaben des FS hätten sich offensichtlich nur auf den Mühlenbetrieb, nicht aber auf die Anlagen bezogen. Hiezu ist folgendes zu sagen:

Bei der Verhandlung vom 3. Juni 1955 ist auf Grund der Eintragung im alten Wasserbuch und des vorgenommenen Lokalaugenscheins vom Amtssachverständigen festgestellt worden, daß die derzeit vorhandene Anlage von der früher an der gleichen Stelle bestandenen wesentlich abweiche. So befinde sich nunmehr etwa 7 Meter oberhalb der alten hölzernen Stauvorrichtung ein festes betoniertes Wehr mit einer Wehrkrone von 4,5 m Länge, schräg zum Wasserlauf.

Die Stauhöhe betrage nunmehr 3,4 m, und zwar eine Stufe von 2 m Höhe beim alten Wehr und eine Stufe von 1,4 m Höhe beim neuen Wehr. Auch im übrigen weiche die neue Anlage von der alten ab. So dienten früher zwei oberschlächtige Wasserräder der Krafterzeugung, während heute ein unterschlächtiges Wasserrad für diesen Zweck vorhanden sei. Schon diese wenigen Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, zeigen, daß, selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen würden, für ihn nichts gewonnen wäre. Denn es handelt sich bei der von ihm im Jahre 1929 an Stelle der früher bestandenen Wasserbenutzungsanlage errichteten neuen Anlage jedenfalls um eine Vorrichtung, deren Bestand durch eine wasserrechtliche Bewilligung nicht gedeckt ist. Auch der Beschwerdeführer kann eine solche Behauptung nicht aufstellen. Wenn er unter Punkt D seiner Beschwerde darauf hinweist, daß ihm anläßlich einer Reparatur im Jahre 1931 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems mitgeteilt worden sei, daß er hiezu keiner Genehmigung bedürfe, weil es sich um keine Änderung der Anlage handle, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß, wenn die ursprüngliche Anlage aus dem Jahre 1929 wasserrechtlich nicht genehmigt gewesen ist, dieser Fehler nicht dadurch saniert werden konnte, daß die später vorgenommene Ausbesserung einer Genehmigung nicht bedurft hätte, wenn sie an einer bereits genehmigten Anlage vorgenommen worden wäre. Hat aber, wie der Beschwerdeführer behauptet, die gegenwärtig in Betrieb stehende Anlage, die wegen einer wesentlichen Abweichung von der früher bestandenen und im alten Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsanlage des FS durch diese Berechtigung nicht gedeckt war, schon seit 1929 bestanden, so ergibt sich daraus das Erlöschen der alten Berechtigung - nur diese konnte den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens bilden, weil die vom Beschwerdeführer 1929 neu geschaffene Anlage gar keine Genehmigung erhalten hatte und daher dem Beschwerdeführer daraus kein Wasserrecht entstanden war - aus dem Grunde des § 28 Abs. 1 Pkt. g WRG, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, im Bescheid vom 31. August 1937 eine Frist nach Abs. 2 dieses Gesetzes einzuräumen. Es hätte somit bei Zutreffen des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes die belangte Behörde in der Frage des Erlöschens der alten Wasserberechtigung zu keinem anderen Ergebnis kommen können.Die Stauhöhe betrage nunmehr 3,4 m, und zwar eine Stufe von 2 m Höhe beim alten Wehr und eine Stufe von 1,4 m Höhe beim neuen Wehr. Auch im übrigen weiche die neue Anlage von der alten ab. So dienten früher zwei oberschlächtige Wasserräder der Krafterzeugung, während heute ein unterschlächtiges Wasserrad für diesen Zweck vorhanden sei. Schon diese wenigen Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, zeigen, daß, selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen würden, für ihn nichts gewonnen wäre. Denn es handelt sich bei der von ihm im Jahre 1929 an Stelle der früher bestandenen Wasserbenutzungsanlage errichteten neuen Anlage jedenfalls um eine Vorrichtung, deren Bestand durch eine wasserrechtliche Bewilligung nicht gedeckt ist. Auch der Beschwerdeführer kann eine solche Behauptung nicht aufstellen. Wenn er unter Punkt D seiner Beschwerde darauf hinweist, daß ihm anläßlich einer Reparatur im Jahre 1931 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems mitgeteilt worden sei, daß er hiezu keiner Genehmigung bedürfe, weil es sich um keine Änderung der Anlage handle, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß, wenn die ursprüngliche Anlage aus dem Jahre 1929 wasserrechtlich nicht genehmigt gewesen ist, dieser Fehler nicht dadurch saniert werden konnte, daß die später vorgenommene Ausbesserung einer Genehmigung nicht bedurft hätte, wenn sie an einer bereits genehmigten Anlage vorgenommen worden wäre. Hat aber, wie der Beschwerdeführer behauptet, die gegenwärtig in Betrieb stehende Anlage, die wegen einer wesentlichen Abweichung von der früher bestandenen und im alten Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsanlage des FS durch diese Berechtigung nicht gedeckt war, schon seit 1929 bestanden, so ergibt sich daraus das Erlöschen der alten Berechtigung - nur diese konnte den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens bilden, weil die vom Beschwerdeführer 1929 neu geschaffene Anlage gar keine Genehmigung erhalten hatte und daher dem Beschwerdeführer daraus kein Wasserrecht entstanden war - aus dem Grunde des Paragraph 28, Absatz eins, Pkt. g WRG, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, im Bescheid vom 31. August 1937 eine Frist nach Absatz 2, dieses Gesetzes einzuräumen. Es hätte somit bei Zutreffen des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes die belangte Behörde in der Frage des Erlöschens der alten Wasserberechtigung zu keinem anderen Ergebnis kommen können.

Aber auch bezüglich der Abweisung des vom Beschwerdeführer im Verfahren, betreffend die Genehmigung des Wasserleitungsprojektes der Wasserwerksgenossenschaft O, erhobenen Entschädigungsanspruches entspricht die Entscheidung der belangten Behörde dem Gesetz. Es kann ununtersucht bleiben, auf welche Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes der Beschwerdeführer überhaupt einen Entschädigungsanspruch gründen zu können sich berechtigt geglaubt hat. Jedenfalls setzt ein solcher Anspruch, der aus der Beeinträchtigung eines Wasserbenutzungsrechtes durch die Neuverleihung eines Rechtes an eine andere Person abgeleitet wird, den Bestand eines solchen Rechtes voraus. Dieser kann aber immer nur in einem anerkannten Wasserbenutzungsrecht gelegen sein, nie in einer ohne wasserrechtliche Genehmigung ausgeübten Wassernutzung. Der Beschwerdeführer, der sich auf eine solche seiner Anlage erteilte wasserrechtliche Genehmigung nicht zu berufen vermag, kann daher seinen Entschädigungsanspruch auch nicht aus der Tatsache ableiten, daß er eine Wassernutzung seit 1929 ausgeübt hat, diese Ausübung auf einem mit dem Grundeigentümer und damals im Besitz eines Wasserbenutzungsrechtes stehenden FS abgeschlossenen Vertrag beruht hat und diese Umstände der Wasserwerksgenossenschaft als Projektswerberin bekannt gewesen sind.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, ihm sei der Bescheid vom 31. August 1937 nicht zugestellt worden, er könne ihm als Rechtsnachfolger gegenüber nicht in Wirksamkeit getreten sein, überdies sei der Auftrag nicht im Wasserbuch eingetragen gewesen und habe daher keine dingliche Wirkung erlangt, so ist er auch mit diesen Behauptungen nicht im Recht. Das Verfahren im Jahre 1937 war mit dem damals als Wasserberechtigten in Betracht kommenden Grundeigentümer FS durchzuführen, der in diesem Verfahren ergangene Bescheid daher auch ihm zuzustellen. Die dingliche Wirkung ist darin gelegen, daß sämtliche Rechtsnachfolger die durch den Bescheid geschaffene Rechtslage gegen sich gelten, lassen müssen. Sie ergibt sich für ortsgebundene Wasserbenutzungsrechte, wie das vorliegend in Rede stehende, aus der Vorschrift des § 23 Abs. 1 WRG. Die dingliche Wirkung des Bescheides vom 31. August 1937 ist von einer Eintragung in das Wasserbuch nicht abhängig gewesen; dies schon deshalb nicht, weil den Eintragungen im Wasserbuch keineswegs rechtsbegründende, sondern nur rechtsbeurkundende Wirkung zukommt.Wenn der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, ihm sei der Bescheid vom 31. August 1937 nicht zugestellt worden, er könne ihm als Rechtsnachfolger gegenüber nicht in Wirksamkeit getreten sein, überdies sei der Auftrag nicht im Wasserbuch eingetragen gewesen und habe daher keine dingliche Wirkung erlangt, so ist er auch mit diesen Behauptungen nicht im Recht. Das Verfahren im Jahre 1937 war mit dem damals als Wasserberechtigten in Betracht kommenden Grundeigentümer FS durchzuführen, der in diesem Verfahren ergangene Bescheid daher auch ihm zuzustellen. Die dingliche Wirkung ist darin gelegen, daß sämtliche Rechtsnachfolger die durch den Bescheid geschaffene Rechtslage gegen sich gelten, lassen müssen. Sie ergibt sich für ortsgebundene Wasserbenutzungsrechte, wie das vorliegend in Rede stehende, aus der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, WRG. Die dingliche Wirkung des Bescheides vom 31. August 1937 ist von einer Eintragung in das Wasserbuch nicht abhängig gewesen; dies schon deshalb nicht, weil den Eintragungen im Wasserbuch keineswegs rechtsbegründende, sondern nur rechtsbeurkundende Wirkung zukommt.

Da sich die Beschwerde somit in jeder Richtung als unbegründet erwies, mußte ihr ein Erfolg versagt bleiben. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit in jeder Richtung als unbegründet erwies, mußte ihr ein Erfolg versagt bleiben. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Mai 1958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002640.X00

Im RIS seit

24.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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