RS Vwgh 2006/6/27 2006/06/0066

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art94;
JN §1;
ROG Stmk 1974 §34 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §146;

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle einer sukzessiven Zuständigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn sich die verfahrensrechtliche Entscheidung auf einen Vorgang während des Verwaltungsverfahrens bezieht. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Wiedereinsetzungsantrag aber nicht auf eine Frist, die während des Verwaltungsverfahrens versäumt wurde, sondern auf die Frist zur Bekämpfung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz. Über die Versäumung der Frist zur Anrufung des Bezirksgerichtes könnte aber nur das örtlich zuständige Bezirksgericht entscheiden (Hinweis auf das E vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/1522, und die in diesem angeführte Vorjudikatur).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060066.X01

Im RIS seit

26.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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