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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §122 Abs1 Z5;Rechtssatz
Das Gesetz biete keine Handhabe dafür, beleidigende Äußerungen durch einen auch irrtümlichen sachlichen Vorhalt als gerechtfertigt und den Beleidigten an der Ehrverletzung als mitschuldig anzusehen, insbesondere dann nicht, wenn diese Äußerungen mit der zur Debatte stehenden Sache in keinem Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955001446.X02Im RIS seit
20.02.2002