RS Vwgh 1958/5/30 0527/55

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Veröffentlicht am 30.05.1958
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15288;

Rechtssatz

Eine Buchführung kann nicht mit der Begründung, es lägen widersprechende Erklärungen vor, verworfen werden, wenn der Steuerpflichtige dem vom Betriebsprüfer errechneten Rohaufschlag zustimmt, obwohl dieser Rohaufschlag von dem aus seiner Buchführung sich ergebenden abweicht. In der Zustimmung des Steuerpflichtigen zu einer vorgenommenen Schätzung liegt überhaupt keine tatsächliche Angabe vor, sodaß von zwei einander widersprechenden Angaben nicht gesprochen werden kann. *

E 30.5.1958, 527/55 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955000527.X01

Im RIS seit

30.05.1958
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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