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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15288;Rechtssatz
Eine Buchführung kann nicht mit der Begründung, es lägen widersprechende Erklärungen vor, verworfen werden, wenn der Steuerpflichtige dem vom Betriebsprüfer errechneten Rohaufschlag zustimmt, obwohl dieser Rohaufschlag von dem aus seiner Buchführung sich ergebenden abweicht. In der Zustimmung des Steuerpflichtigen zu einer vorgenommenen Schätzung liegt überhaupt keine tatsächliche Angabe vor, sodaß von zwei einander widersprechenden Angaben nicht gesprochen werden kann. *
E 30.5.1958, 527/55 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955000527.X01Im RIS seit
30.05.1958