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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §122 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts A. G. (STEWEAG) in Graz gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27. November 1957, Zl. 97.621/43-86.306/57, betreffend einstweilige Verfügung in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid (einstweilige Verfügung) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. September 1957 wurden gemäß § 104 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, (kurz WRG) "die im Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1956, Zl. 97.621/6 - 38.193/56, und im Zwischenberichte des Studienausschusses des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes vom 10. September 1957 angeordneten Untersuchungen für ein weiteres halbes Jahr angeordnet" und der Beschwerdeführerin gemäß § 104 Abs. 5 WRG eine Sicherstellung in Höhe von 75.000 S vorgeschrieben. Die Begründung dieses Bescheides besagt im wesentlichen, daß die bisher erlassenen wasserrechtlichen Bewilligungen für die Stauräume Pernegg-Mixnitz in Rechtskraft erwachsen und somit die diesbezüglichen wasserrechtlichen Verfahren abgeschlossen seien. Die vor ca. 30 bis 25 Jahren geschaffenen Stauräume hätten die Schlammführungsverhältnisse der Mur maßgeblich verändert, sodaß seit ca. 2 1/2 Jahren ernstliche Gegensätze zwischen der Beschwerdeführerin und den Unterliegern aufgetreten seien. Eine Sanierung des derzeitigen Zustandes sei dringend notwendig. Zum Schutze öffentlicher und privater Interessen sei die Erlassung der einstweiligen Verfügung notwendig, weil eine Entscheidung erst getroffen werden könne, wenn das abschließende Gutachten des Wasserwirtschaftsverbandes vorliege. Für die einstweilige Verfügung sei es gleichgültig, ob ihre Ursachen in einem Verschulden, in höherer Gewalt oder in anderen Umständen gelegen sei. Punkt 11 des Bescheides vom 5. September 1933 habe die Beschwerdeführerin verpflichtet, für eine Hintanhaltung von Schädigungen der Unterlieger, die durch die Schlammabfuhr eintreten könnten, Sorge zu tragen. In Erfüllung dieser Verpflichtung hätte die Beschwerdeführerin alles unternehmen müssen, um nachteilige Beeinflussungen der Unterlieger zu vermeiden, oder Gutachten vorzulegen gehabt, die klar zum Ausdruck bringen, daß eine Schädigung der Unterlieger durch die Stauräume nicht vorliege. Die mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1956 angeordneten und vom Österreichischen Wasserwirtschaftsverband vorgeschlagenen Untersuchungen sollten Klarheit darüber bringen, wie und in welchem Umfang die Sanierung der Gewässer durchgeführt werden könne. Der Beschwerdeführerin seien die Kosten vorgeschrieben worden, da sie in erster Linie und dauernd an der Klärung der Frage interessiert sei. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid nicht Folge. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung hieß es, der Ansicht der Berufungswerberin, daß in ihrem Falle das Erfordernis der Gefahr im Verzuge nicht gegeben sei, könne nicht beigepflichtet werden. Die Dringlichkeit der Untersuchungen sei nach wie vor gegeben, da durch diese die für eine definitive Stauraumspülordnung erforderlichen Grundlagen gegeben werden sollen. Solange eine solche Regelung nicht getroffen sei, bestehe insbesondere bei Hochwasser die Gefahr der Schädigung der Unterlieger. Wenn auch das nächste Hochwasser voraussichtlich erst bei Schneeschmelze eintreten dürfte, so sei das Gefahrenmoment doch gegeben. Die Untersuchungen würden auch von der Berufungswerberin anerkannt. Was die Sicherstellung anlange, so sei die Regelung lediglich eine vorläufige. Unter diesem Gesichtspunkte und im Hinblick auf die Dringlichkeit der Untersuchungen erscheine vorliegend die sinngemäße Anwendung des §104 Abs. 5 WRG gerechtfertigt. Für die Bezahlung der Kosten kämen die Unterlieger als Gesuchsteller gemäß § 76 AVG keinesfalls in Frage, da sie als Beschwerdeführer wegen eines behaupteten konsenswidrigen Betriebes der Wasserkraftwerke der Beschwerdeführerin aufgetreten seien.Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid (einstweilige Verfügung) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. September 1957 wurden gemäß Paragraph 104, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, (kurz WRG) "die im Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1956, Zl. 97.621/6 - 38.193/56, und im Zwischenberichte des Studienausschusses des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes vom 10. September 1957 angeordneten Untersuchungen für ein weiteres halbes Jahr angeordnet" und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 104, Absatz 5, WRG eine Sicherstellung in Höhe von 75.000 S vorgeschrieben. Die Begründung dieses Bescheides besagt im wesentlichen, daß die bisher erlassenen wasserrechtlichen Bewilligungen für die Stauräume Pernegg-Mixnitz in Rechtskraft erwachsen und somit die diesbezüglichen wasserrechtlichen Verfahren abgeschlossen seien. Die vor ca. 30 bis 25 Jahren geschaffenen Stauräume hätten die Schlammführungsverhältnisse der Mur maßgeblich verändert, sodaß seit ca. 2 1/2 Jahren ernstliche Gegensätze zwischen der Beschwerdeführerin und den Unterliegern aufgetreten seien. Eine Sanierung des derzeitigen Zustandes sei dringend notwendig. Zum Schutze öffentlicher und privater Interessen sei die Erlassung der einstweiligen Verfügung notwendig, weil eine Entscheidung erst getroffen werden könne, wenn das abschließende Gutachten des Wasserwirtschaftsverbandes vorliege. Für die einstweilige Verfügung sei es gleichgültig, ob ihre Ursachen in einem Verschulden, in höherer Gewalt oder in anderen Umständen gelegen sei. Punkt 11 des Bescheides vom 5. September 1933 habe die Beschwerdeführerin verpflichtet, für eine Hintanhaltung von Schädigungen der Unterlieger, die durch die Schlammabfuhr eintreten könnten, Sorge zu tragen. In Erfüllung dieser Verpflichtung hätte die Beschwerdeführerin alles unternehmen müssen, um nachteilige Beeinflussungen der Unterlieger zu vermeiden, oder Gutachten vorzulegen gehabt, die klar zum Ausdruck bringen, daß eine Schädigung der Unterlieger durch die Stauräume nicht vorliege. Die mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1956 angeordneten und vom Österreichischen Wasserwirtschaftsverband vorgeschlagenen Untersuchungen sollten Klarheit darüber bringen, wie und in welchem Umfang die Sanierung der Gewässer durchgeführt werden könne. Der Beschwerdeführerin seien die Kosten vorgeschrieben worden, da sie in erster Linie und dauernd an der Klärung der Frage interessiert sei. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid nicht Folge. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung hieß es, der Ansicht der Berufungswerberin, daß in ihrem Falle das Erfordernis der Gefahr im Verzuge nicht gegeben sei, könne nicht beigepflichtet werden. Die Dringlichkeit der Untersuchungen sei nach wie vor gegeben, da durch diese die für eine definitive Stauraumspülordnung erforderlichen Grundlagen gegeben werden sollen. Solange eine solche Regelung nicht getroffen sei, bestehe insbesondere bei Hochwasser die Gefahr der Schädigung der Unterlieger. Wenn auch das nächste Hochwasser voraussichtlich erst bei Schneeschmelze eintreten dürfte, so sei das Gefahrenmoment doch gegeben. Die Untersuchungen würden auch von der Berufungswerberin anerkannt. Was die Sicherstellung anlange, so sei die Regelung lediglich eine vorläufige. Unter diesem Gesichtspunkte und im Hinblick auf die Dringlichkeit der Untersuchungen erscheine vorliegend die sinngemäße Anwendung des §104 Absatz 5, WRG gerechtfertigt. Für die Bezahlung der Kosten kämen die Unterlieger als Gesuchsteller gemäß Paragraph 76, AVG keinesfalls in Frage, da sie als Beschwerdeführer wegen eines behaupteten konsenswidrigen Betriebes der Wasserkraftwerke der Beschwerdeführerin aufgetreten seien.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der im wesentlichen geltend gemacht wird, daß die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung im gegenständlichen Falle auf die Bestimmung des § 104 Abs. 5 WRG nicht gestützt werden könne.Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der im wesentlichen geltend gemacht wird, daß die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung im gegenständlichen Falle auf die Bestimmung des Paragraph 104, Absatz 5, WRG nicht gestützt werden könne.
Der Beschwerde konnte aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg nicht versagt werden:
Mit der Schlammführung der Mur im Zusammenhang mit den Stauraumspülungen der Kraftwerke Pernegg und Mixnitz und mit den von den Wasserrechtsbehörden angeordneten Untersuchungen der Schlammführung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 23. Jänner 1958, Zl. 1566/57, und vom 19. September 1957, Zl. 335/57, beschäftigt. In dem erstangeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß gegen eine vorläufige bescheidgemäße Ordnung der Spülungen der Stauräräume der Beschwerdeführerin auf Grund der Bestimmungen des § 104 WRG keine Bedenken bestehen. Mit dem zweitangeführten Erkenntnis wurde der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1956, Zl. 97.621/6-38.193/56, auf den sich der erstinstanzliche Bescheid vom 30. September 1957 beruft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch mit der sonstigen Rechtslage auseinandergesetzt und ausgeführt, daß nach § 104 Abs. 5 WRG nur die Erlassung einer im Interesse einer Partei zu treffenden einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig gemacht werden kann, daß die Vorschreibung einer Sicherstellung bei einstweiligen Verfügungen im öffentlichen Interesse daher ausgeschlossen ist und daß es sich im übrigen bei der Anordnung von wasserwirtschaftlichen Untersuchungen in einem anhängigen wasserrechtlichen Verfahren bloß um eine verfahrensrechtliche Anordnung, nämlich um die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG handelt. Da die Parteien des gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in gleicher Eigenschaft auch an dem mit dem hg. Erkenntnis vom 13. September 1957, Zl. 335/57, abgeschlossenen Verfahren beteiligt waren, kann sich der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wiederholungen mit einem Hinweis auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses begnügen.Mit der Schlammführung der Mur im Zusammenhang mit den Stauraumspülungen der Kraftwerke Pernegg und Mixnitz und mit den von den Wasserrechtsbehörden angeordneten Untersuchungen der Schlammführung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 23. Jänner 1958, Zl. 1566/57, und vom 19. September 1957, Zl. 335/57, beschäftigt. In dem erstangeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß gegen eine vorläufige bescheidgemäße Ordnung der Spülungen der Stauräräume der Beschwerdeführerin auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 104, WRG keine Bedenken bestehen. Mit dem zweitangeführten Erkenntnis wurde der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1956, Zl. 97.621/6-38.193/56, auf den sich der erstinstanzliche Bescheid vom 30. September 1957 beruft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch mit der sonstigen Rechtslage auseinandergesetzt und ausgeführt, daß nach Paragraph 104, Absatz 5, WRG nur die Erlassung einer im Interesse einer Partei zu treffenden einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig gemacht werden kann, daß die Vorschreibung einer Sicherstellung bei einstweiligen Verfügungen im öffentlichen Interesse daher ausgeschlossen ist und daß es sich im übrigen bei der Anordnung von wasserwirtschaftlichen Untersuchungen in einem anhängigen wasserrechtlichen Verfahren bloß um eine verfahrensrechtliche Anordnung, nämlich um die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG handelt. Da die Parteien des gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in gleicher Eigenschaft auch an dem mit dem hg. Erkenntnis vom 13. September 1957, Zl. 335/57, abgeschlossenen Verfahren beteiligt waren, kann sich der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wiederholungen mit einem Hinweis auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses begnügen.
In der Gegenschrift zur heutigen Beschwerde hat die belangte Behörde die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsansicht, daß die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung im vorliegenden Falle auf die Vorschrift des § 104 Abs. 5 WRG gegründet werden könne, nicht mehr aufrecht erhalten. Sie ist jedoch der Meinung, daß die Bestimmungen des § 76 AVG eine ausreichende Grundlage für die getroffene Verfügung darstellen. Auch dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Bei der von der belangten Behörde zur Entscheidung gestellten Frage geht es darum, ob der Beschwerdeführerin ein Vorschuß für die der Behörde aus der Durchführung der angeordneten Untersuchungen voraussichtlich erwachsenden Barauslagen vorgeschrieben werden konnte. Mit dieser Rechtsfrage beschäftigt sich der Absatz 4 des § 76 AVG. Diese Gesetzesbestimmung lautet: Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die um die Amtshandlung ansucht, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden. Voraussetzung für die Vorschreibung solcher Barauslagen ist daher, daß die Partei um die Amtshandlung angesucht hat. Diese Voraussetzung ist auch schon dann gegeben, wenn eine Partei des Verwaltungsverfahrens die Durchführung eines bestimmten Beweisverfahrens beantragt hat, das nicht ohne größere Barauslagen durchgeführt werden kann. Da es sich im vorliegenden Falle aber zweifelsfrei nicht um ein Verfahren handelt, das von der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde, und da ferner die belangte Behörde selbst nicht von der Annahme ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführerin die Durchführung der von Amts wegen angeordneten Beweisaufnahme beantragt hat, erweist sich die Vorschreibung der "Sicherheitsleistung" auch unter dem Gesichtspunkte von Barauslagen im Sinne des § 76 AVG als rechtswidrig.In der Gegenschrift zur heutigen Beschwerde hat die belangte Behörde die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsansicht, daß die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung im vorliegenden Falle auf die Vorschrift des Paragraph 104, Absatz 5, WRG gegründet werden könne, nicht mehr aufrecht erhalten. Sie ist jedoch der Meinung, daß die Bestimmungen des Paragraph 76, AVG eine ausreichende Grundlage für die getroffene Verfügung darstellen. Auch dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Bei der von der belangten Behörde zur Entscheidung gestellten Frage geht es darum, ob der Beschwerdeführerin ein Vorschuß für die der Behörde aus der Durchführung der angeordneten Untersuchungen voraussichtlich erwachsenden Barauslagen vorgeschrieben werden konnte. Mit dieser Rechtsfrage beschäftigt sich der Absatz 4 des Paragraph 76, AVG. Diese Gesetzesbestimmung lautet: Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die um die Amtshandlung ansucht, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden. Voraussetzung für die Vorschreibung solcher Barauslagen ist daher, daß die Partei um die Amtshandlung angesucht hat. Diese Voraussetzung ist auch schon dann gegeben, wenn eine Partei des Verwaltungsverfahrens die Durchführung eines bestimmten Beweisverfahrens beantragt hat, das nicht ohne größere Barauslagen durchgeführt werden kann. Da es sich im vorliegenden Falle aber zweifelsfrei nicht um ein Verfahren handelt, das von der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde, und da ferner die belangte Behörde selbst nicht von der Annahme ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführerin die Durchführung der von Amts wegen angeordneten Beweisaufnahme beantragt hat, erweist sich die Vorschreibung der "Sicherheitsleistung" auch unter dem Gesichtspunkte von Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Wien, am 12. Juni 1958
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1958000081.X00Im RIS seit
12.08.2015Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015