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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Anerkennung einer Provisionszahlung als Betriebsausgabe kann nicht nach § 205 a der (ReichsabgabenO) AbgabenO verweigert werden, wenn der Steuerpflichtige im Auftrage seines Lieferers an dessen Beauftragte, die er dem Namen nach nicht kennt und deren Namen er somit nicht nennen kann, Geldbeträge, die ihm unbekannten dritten Personen zukommen sollen, bezahlt hat.Die Anerkennung einer Provisionszahlung als Betriebsausgabe kann nicht nach Paragraph 205, a der (ReichsabgabenO) AbgabenO verweigert werden, wenn der Steuerpflichtige im Auftrage seines Lieferers an dessen Beauftragte, die er dem Namen nach nicht kennt und deren Namen er somit nicht nennen kann, Geldbeträge, die ihm unbekannten dritten Personen zukommen sollen, bezahlt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955000225.X02Im RIS seit
20.06.1958Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019