RS Vwgh 1958/6/20 0225/55

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Veröffentlicht am 20.06.1958
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Anerkennung einer Provisionszahlung als Betriebsausgabe kann nicht nach § 205 a der (ReichsabgabenO) AbgabenO verweigert werden, wenn der Steuerpflichtige im Auftrage seines Lieferers an dessen Beauftragte, die er dem Namen nach nicht kennt und deren Namen er somit nicht nennen kann, Geldbeträge, die ihm unbekannten dritten Personen zukommen sollen, bezahlt hat.Die Anerkennung einer Provisionszahlung als Betriebsausgabe kann nicht nach Paragraph 205, a der (ReichsabgabenO) AbgabenO verweigert werden, wenn der Steuerpflichtige im Auftrage seines Lieferers an dessen Beauftragte, die er dem Namen nach nicht kennt und deren Namen er somit nicht nennen kann, Geldbeträge, die ihm unbekannten dritten Personen zukommen sollen, bezahlt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955000225.X02

Im RIS seit

20.06.1958

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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