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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Die Befugnis des Obmannes einer Wassergenossenschaft zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 77 Abs. 3 lit. f nach den Bestimmungen der Satzung über den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane zu beurteilen.Die Befugnis des Obmannes einer Wassergenossenschaft zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Litera f, nach den Bestimmungen der Satzung über den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane zu beurteilen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1958001021.X01Im RIS seit
06.06.2016Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016