TE Vwgh Beschluss 1958/6/26 1021/58

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Veröffentlicht am 26.06.1958
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3 litf idF 1969/207;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft X in V gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 17. März 1958, Zl. 98.181/2-23.083/58, betreffend Einbeziehung von Wohnhäusern in eine Wasserversorgungsanlage, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft römisch zehn in römisch fünf gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 17. März 1958, Zl. 98.181/2-23.083/58, betreffend Einbeziehung von Wohnhäusern in eine Wasserversorgungsanlage, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die gegenständliche Beschwerde wurde von dem Obmann der Beschwerdeführerin eingebracht. Da die Befugnis des Einschreiters hiezu gemäß § 64 Abs. 1 Z. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1934 in der geltenden Fassung, nach den Bestimmungen der Satzungen der Beschwerdeführerin über den Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung, des Ausschusses und des Obmannes oder des Geschäftsführers zu beurteilen ist, erging an die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. April 1958 im Sinne der § 23 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG 1952 die Aufforderung, die Berechtigung des Obmannes zur Beschwerdeführung durch Vorlage eines Exemplares der Satzungen nachzuweisen. Gegebenenfalls war nach dieser Verfügung - je nach Inhalt der Satzungen - auch ein vorschriftsmäßig gefertigter Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des zur Beschlußfassung über die Erhebung der Beschwerde zuständigen Organes der Beschwerdeführerin beizubringen.Die gegenständliche Beschwerde wurde von dem Obmann der Beschwerdeführerin eingebracht. Da die Befugnis des Einschreiters hiezu gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, des Wasserrechtsgesetzes 1934 in der geltenden Fassung, nach den Bestimmungen der Satzungen der Beschwerdeführerin über den Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung, des Ausschusses und des Obmannes oder des Geschäftsführers zu beurteilen ist, erging an die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. April 1958 im Sinne der Paragraph 23, Absatz eins und 34 Absatz 2, VwGG 1952 die Aufforderung, die Berechtigung des Obmannes zur Beschwerdeführung durch Vorlage eines Exemplares der Satzungen nachzuweisen. Gegebenenfalls war nach dieser Verfügung - je nach Inhalt der Satzungen - auch ein vorschriftsmäßig gefertigter Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des zur Beschlußfassung über die Erhebung der Beschwerde zuständigen Organes der Beschwerdeführerin beizubringen.

Am 4. Juni 1958 legte die Beschwerdeführerin das geforderte Satzungsexemplar mit dem Beifügen vor, daß der Obmann nach diesen Satzungen nach außen allein vertretungsberechtigt sei, sodaß ihrer Auffassung nach die Beschwerdelegitimation (und die Legitimation zur Vollmachterteilung) nachgewiesen erscheine.

Nach § 9 der vorgelegten Satzungen wählt die Genossenschaftsversammlung aus ihrer Mitte einen Ausschuß von 6 Personen zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten. Dieser Ausschuß ist gemäß § 11 das Verwaltungsorgan für die laufenden Angelegenheiten der Genossenschaft. Zu seinem Wirkungskreis gehören insbesondere die in dieser Satzungsbestimmung unter a) bis g) aufgezählten Angelegenheiten, unter welchen die laufenden Aufgaben für die Durchsetzung des Genossenschaftszweckes im näheren dargestellt sind. Der aus den Reihen des Ausschusses zu wählende Obmann hat nach § 15 der Satzungen die Genossenschaft nach außen zu vertreten und alle Beratungen und Beschlußfassungen des Ausschusses und der Genossenschaftsversammlung zu leiten. Er hat die Einberufung der Genossenschaftsversammlung und des Ausschusses zu veranlassen. Er hat weiteres die unmittelbare Aufsicht über den fortdauernden zweckentsprechenden Zustand der gesamten Anlage auszuüben. Urkunden, durch welche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden sollen, müssen von ihm und noch einem Ausschußmitglied gefertigt werden. Nach § 16 besorgt der Obmann die genossenschaftlichen Arbeiten des Geld- und Rechnungswesens (Schriftverkehr, Verrechnung usw.), während der Säckelwart die Genossenschaftsbeiträge in Empfang nimmt und hierüber einen Nachweis führt.Nach Paragraph 9, der vorgelegten Satzungen wählt die Genossenschaftsversammlung aus ihrer Mitte einen Ausschuß von 6 Personen zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten. Dieser Ausschuß ist gemäß Paragraph 11, das Verwaltungsorgan für die laufenden Angelegenheiten der Genossenschaft. Zu seinem Wirkungskreis gehören insbesondere die in dieser Satzungsbestimmung unter a) bis g) aufgezählten Angelegenheiten, unter welchen die laufenden Aufgaben für die Durchsetzung des Genossenschaftszweckes im näheren dargestellt sind. Der aus den Reihen des Ausschusses zu wählende Obmann hat nach Paragraph 15, der Satzungen die Genossenschaft nach außen zu vertreten und alle Beratungen und Beschlußfassungen des Ausschusses und der Genossenschaftsversammlung zu leiten. Er hat die Einberufung der Genossenschaftsversammlung und des Ausschusses zu veranlassen. Er hat weiteres die unmittelbare Aufsicht über den fortdauernden zweckentsprechenden Zustand der gesamten Anlage auszuüben. Urkunden, durch welche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden sollen, müssen von ihm und noch einem Ausschußmitglied gefertigt werden. Nach Paragraph 16, besorgt der Obmann die genossenschaftlichen Arbeiten des Geld- und Rechnungswesens (Schriftverkehr, Verrechnung usw.), während der Säckelwart die Genossenschaftsbeiträge in Empfang nimmt und hierüber einen Nachweis führt.

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß der Obmann berufen ist, als Organwalter der Genossenschaft nach außen aufzutreten, im Innenverhältnis die Zusammenkünfte der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsausschusses einzuberufen und zu leiten, den Zustand der Anlage zu überwachen, schließlich auch die unter dem Begriff "Geld- und Rechnungswesen" abzuführenden Arbeiten, mit Ausschluß der dem Säckelwart übertragenen Aufgaben, zu leisten. Nicht aber ist diesen Bestimmungen zu entnehmen, daß der Obmann ermächtigt sei, "laufende Angelegenheiten der Genossenschaft" selbständig zu besorgen, welche ihm in der Satzung nicht ausdrücklich übertragen sind. Denn zur Erledigung der "laufenden Angelegenheiten" ist ausdrücklich der Ausschuß berufen. Daß aber eine Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Angelegenheit in diesem Sinne darstellt, kann bei der Bedeutung der begehrten Entscheidung keinem Zweifel unterliegen.

Die Beschwerdeführerin hat irrigerweise den gegenteiligen Standpunkt eingenommen und deshalb eine vorausgehende Beschlußfassung des Genossenschaftsausschusses nach dem Inhalte ihres Vorbringens nicht veranlaßt, sodaß sie auch nicht in der Lage war, die Legitimation des Einschreiters zur Beschwerdeführung durch Vorlage eines Auszuges aus der Niederschrift über die Sitzung des zur Beschlußfassung über die Erhebung der Beschwerde zuständigen Ausschusses nachzuweisen.

Da somit die dem Obmann der Beschwerdeführerin satzungsmäßig übertragenen Vollmachten ohne Beschlußfassung des Ausschusses nicht als ausreichende Deckung für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angesehen werden können, mußte die Beschwerde wegen Fehlens der Berechtigung des einschreitenden Organes zur Beschwerdeerhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1952 ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden.Da somit die dem Obmann der Beschwerdeführerin satzungsmäßig übertragenen Vollmachten ohne Beschlußfassung des Ausschusses nicht als ausreichende Deckung für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angesehen werden können, mußte die Beschwerde wegen Fehlens der Berechtigung des einschreitenden Organes zur Beschwerdeerhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1952 ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden.

Wien, am 26. Juni 1958

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1958001021.X00

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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