RS Vwgh 1958/6/27 2058/57

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Veröffentlicht am 27.06.1958
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15289;

Rechtssatz

Eine formell einwandfreie Buchführung hat die Rechtsvermutung der sachlichen Richtigkeit für sich, sodaß ein nur wesentlich abweichendes Ergebnis eine Schätzung wegen sachlicher Unrichtigkeit der Buchführung in der Regel nicht rechtfertigen kann.

*

E 27.6.1958, 2058/57 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1957002058.X02

Im RIS seit

27.06.1958
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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