RS Vwgh 1958/6/27 0215/55

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Veröffentlicht am 27.06.1958
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §12;
BAO §6 Abs1;
  1. BAO § 12 heute
  2. BAO § 12 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Rückstände an Umsatzsteuer und Lohnsteuer können bei einem einzelnen Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nur dann zur Gänze (also nicht bloß nach dem Verhältnis seines Anteils) eingetrieben werden, wenn dieser und mindestens noch ein anderer Gesellschafter "Handelsmann" sind (Hinweis: Siehe in diesem Zusammenhang REEGER-STOLL, Bundesabgabenordnung (GrA), Anm 7 zu § 6 BAO und Anm 1 zu § 12 BAO wonach in der Regel nicht als Haftende, sondern als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen sind, weil (in der Regel) nicht die Gesellschaft als solche zur Steuerleistung heranzuziehen ist.Rückstände an Umsatzsteuer und Lohnsteuer können bei einem einzelnen Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nur dann zur Gänze (also nicht bloß nach dem Verhältnis seines Anteils) eingetrieben werden, wenn dieser und mindestens noch ein anderer Gesellschafter "Handelsmann" sind (Hinweis: Siehe in diesem Zusammenhang REEGER-STOLL, Bundesabgabenordnung (GrA), Anmerkung 7 zu Paragraph 6, BAO und Anmerkung 1 zu Paragraph 12, BAO wonach in der Regel nicht als Haftende, sondern als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen sind, weil (in der Regel) nicht die Gesellschaft als solche zur Steuerleistung heranzuziehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955000215.X01

Im RIS seit

27.06.1958

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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