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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §161 Abs3;Rechtssatz
Durch den (rechtzeitigen) Antrag auf Entscheidung der Berufungsbehörde tritt nur der Spruch des Einspruchsbescheides (der Berufungsvorentscheidung) außer Kraft. Hingegen gelten die in der unwirksamen Entscheidung geäußerten Feststellungen und Begründungen der Abgabenbehörde als Vorhalte weiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955001655.X01Im RIS seit
04.07.1958