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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, wenn gegen einen nach § 57 Abs 1 AVG erlassenen Bescheid rechtzeitig Vorstellung erhoben wurde und der Bescheid nach § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten ist.Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, wenn gegen einen nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen Bescheid rechtzeitig Vorstellung erhoben wurde und der Bescheid nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten ist.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1958000394.X01Im RIS seit
15.10.2002