RS Vwgh 1958/9/15 1525/57

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Veröffentlicht am 15.09.1958
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29561;

Rechtssatz

Eine Gewindigkeitsüberschreitung (§ 66 Abs 1 lit a KFV) ist durch Notstand entschuldigt, wenn sie dazu dienen sollte, eine unmittelbare und schwere Gefahr von der Ehegattin abzuwenden. *Eine Gewindigkeitsüberschreitung (Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, KFV) ist durch Notstand entschuldigt, wenn sie dazu dienen sollte, eine unmittelbare und schwere Gefahr von der Ehegattin abzuwenden. *

E 15.9.1958, 1525/57 #1 VwSlg 4741 A/1958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1957001525.X01

Im RIS seit

15.09.1958
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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