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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
y29561;Rechtssatz
Eine Gewindigkeitsüberschreitung (§ 66 Abs 1 lit a KFV) ist durch Notstand entschuldigt, wenn sie dazu dienen sollte, eine unmittelbare und schwere Gefahr von der Ehegattin abzuwenden. *Eine Gewindigkeitsüberschreitung (Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, KFV) ist durch Notstand entschuldigt, wenn sie dazu dienen sollte, eine unmittelbare und schwere Gefahr von der Ehegattin abzuwenden. *
E 15.9.1958, 1525/57 #1 VwSlg 4741 A/1958
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001525.X01Im RIS seit
15.09.1958