TE Vfgh Beschluss 2006/6/21 B303/06

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
VStG §51 Abs1, §54b Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 4. Juli 2005, zugestellt am 26. Jänner 2006, mit dem seinem Antrag auf Zahlungsaufschub gemäß §54b Abs3 VStG keine Folge gegeben wurde. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass "[g]egen die Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichterungen (§54 b Abs3 ) ... kein Rechtsmittel zulässig [ist]".

Seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe begründet der Einschreiter damit, dass der oben näher bezeichnete Bescheid vom 4. Juli 2005 "inhaltlich nicht der Wahrheit entspricht".

2. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG iVm. §82 Abs1 VfGG).

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 14.957/1997 ausgesprochen hat, ist §54c VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 137/2001, mit der die Bestimmung aufgehoben wurde, bei verfassungskonformer Interpretation in Übereinstimmung mit Art129a Abs1 Z1 B-VG dahin zu verstehen, dass dadurch das Rechtsmittel der Berufung gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht ausgeschlossen wird. Daraus ergibt sich, dass gegen den angefochtenen Bescheid - trotz falscher Rechtsmittelbelehrung - der Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat offen stand (vgl. zB VfSlg. 15.254/1998).

Seit Aufhebung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2001 ergibt sich aus §51 Abs1 VStG, dass über allfällige Rechtsmittel gegen Bescheide, mit welchen über Anträge auf Zahlungsaufschub bei Geldstrafen abgesprochen wird, der unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden hat und erst gegen diesen Bescheid die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig ist (so zB VwGH 11.8.2004, Zl. 2004/17/0106).

Da der Instanzenzug iSd. Art144 Abs1 letzter Satz B-VG nicht erschöpft ist, erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Auf die Möglichkeit, allenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, wird hingewiesen.

3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe, Verwaltungsstrafrecht, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B303.2006

Dokumentnummer

JFT_09939379_06B00303_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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