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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Rechtssatz
Der Sozialversicherungsträger ist in dem Fall, als ein Dienstgeber oder eine sonst anmeldepflichtige Person ein wenn auch tatsächlich gezahltes, so doch ein niedrigeres als das nach dem Kollektivvertrag gebührende Entgelt meldet, berechtigt, einen Beitragszuschlag wegen Meldung eines zu niedrigen Entgeltes vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957000757.X01Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015