TE Vwgh Erkenntnis 1958/10/1 0757/57

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Veröffentlicht am 01.10.1958
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §41 Abs2;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 41 heute
  2. ASVG § 41 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 41 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 41 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 41 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  7. ASVG § 41 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 41 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  9. ASVG § 41 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  10. ASVG § 41 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. ASVG § 41 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Mahnig und die Räte Dr. Strau, Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis und Dr. Härtel als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Graz gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. März 1957, Zl. 5 - 226 Sa 33/2-1957, betreffend Sozialversicherungsbeiträge (Zuschläge), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei, die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte hat mit Bescheid vom 17. Dezember 1956 dem SS, Spielwarenerzeuger in M, wegen der Meldung eines zu niedrigen Entgeltes für 5 Dienstnehmerinnen gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag von 100 S vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Genannte einen Einspruch eingebracht, über den der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 11. März 1957 gemäß § 413 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 113 ASVG und § 66 Abs. 4 AVG dahin entschieden hat, daß SS nicht verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte von 100 S zu leisten. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Einspruchswerber habe geltend gemacht, daß er dem Versicherungsträger das tatsächlich geleistete Entgelt gemeldet habe, das allerdings die Ansätze des Kollektivvertrages nicht erreiche, dies mit Rücksicht darauf, daß die Leistungen der 5 Dienstnehmerinnen unter der normalen Arbeitsleistung lägen und nur für die tatsächlich geleistete Arbeit der Lohn ausbezahlt worden sei; ferner habe der Einspruchswerber auch darauf verwiesen, daß er strafbar geworden wäre, wenn er der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte einen anderen als den tatsächlich ausbezahlten Lohn gemeldet hätte. Im Anschluß an diese Ausführungen hat der Landeshauptmann von Steiermark in der Begründung des Bescheides erklärt, daß er sich der angeführten Argumentation des Einspruchswerbers nicht verschließen könne, daß insbesondere nach § 111 ASVG, der im § 113 dieses Gesetzes ausdrücklich zitiert werde, Dienstgeber, die in den ihnen obliegenden Meldungen unwahre Angaben machen, eine Verwaltungsübertretung begingen, und daß die Frage, ob das tatsächlich geleistete Entgelt dem Kollektivvertrag entspreche, nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 113 ASVG, sondern allenfalls nur eines Beitragsstreitverfahrens bilden könne.Die beschwerdeführende Partei, die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte hat mit Bescheid vom 17. Dezember 1956 dem SS, Spielwarenerzeuger in M, wegen der Meldung eines zu niedrigen Entgeltes für 5 Dienstnehmerinnen gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG einen Beitragszuschlag von 100 S vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Genannte einen Einspruch eingebracht, über den der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 11. März 1957 gemäß Paragraph 413, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 113, ASVG und Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahin entschieden hat, daß SS nicht verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte von 100 S zu leisten. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Einspruchswerber habe geltend gemacht, daß er dem Versicherungsträger das tatsächlich geleistete Entgelt gemeldet habe, das allerdings die Ansätze des Kollektivvertrages nicht erreiche, dies mit Rücksicht darauf, daß die Leistungen der 5 Dienstnehmerinnen unter der normalen Arbeitsleistung lägen und nur für die tatsächlich geleistete Arbeit der Lohn ausbezahlt worden sei; ferner habe der Einspruchswerber auch darauf verwiesen, daß er strafbar geworden wäre, wenn er der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte einen anderen als den tatsächlich ausbezahlten Lohn gemeldet hätte. Im Anschluß an diese Ausführungen hat der Landeshauptmann von Steiermark in der Begründung des Bescheides erklärt, daß er sich der angeführten Argumentation des Einspruchswerbers nicht verschließen könne, daß insbesondere nach Paragraph 111, ASVG, der im Paragraph 113, dieses Gesetzes ausdrücklich zitiert werde, Dienstgeber, die in den ihnen obliegenden Meldungen unwahre Angaben machen, eine Verwaltungsübertretung begingen, und daß die Frage, ob das tatsächlich geleistete Entgelt dem Kollektivvertrag entspreche, nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 113, ASVG, sondern allenfalls nur eines Beitragsstreitverfahrens bilden könne.

Über die gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG kann den im § 111 des Gesetzes angeführten Personen d.s. Dienstgeber und sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 des Gesetzes die Bevollmächtigten -, welche Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten oder ein zu niedriges Entgelt melden, ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden. Die belangte Behörde vermeint nun, daß der Dienstgeber das tatsächlich von ihm geleistete Entgelt melden müsse und daß demnach von der Meldung eines zu niedrigen Entgeltes im Sinne des § 113 Abs. 1 ASVG dann nicht gesprochen werden könne, wenn der Dienstgeber das von ihm tatsächlich geleistete, jedoch unter den Ansätzen des Kollektivvertrages zurückgebliebene Entgelt dem Versicherungsträger gemeldet habe. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß für die Auslegung des Begriffes "Entgelt" im § 113 Abs. 1 ASVG die Vorschriften des § 49 Abs. 1 des bezeichneten Gesetzes heranzuziehen seien, wonach als Entgelt jene Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält; demnach müßten als Entgelt die im Kollektivvertrag vorgesehenen Bezüge angesehen und diese dem Versicherungsträger auch gemeldet werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG kann den im Paragraph 111, des Gesetzes angeführten Personen d.s. Dienstgeber und sonstige nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, des Gesetzes die Bevollmächtigten -, welche Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten oder ein zu niedriges Entgelt melden, ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden. Die belangte Behörde vermeint nun, daß der Dienstgeber das tatsächlich von ihm geleistete Entgelt melden müsse und daß demnach von der Meldung eines zu niedrigen Entgeltes im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG dann nicht gesprochen werden könne, wenn der Dienstgeber das von ihm tatsächlich geleistete, jedoch unter den Ansätzen des Kollektivvertrages zurückgebliebene Entgelt dem Versicherungsträger gemeldet habe. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß für die Auslegung des Begriffes "Entgelt" im Paragraph 113, Absatz eins, ASVG die Vorschriften des Paragraph 49, Absatz eins, des bezeichneten Gesetzes heranzuziehen seien, wonach als Entgelt jene Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält; demnach müßten als Entgelt die im Kollektivvertrag vorgesehenen Bezüge angesehen und diese dem Versicherungsträger auch gemeldet werden.

Das angeführte Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst jedenfalls insofern richtig, als in jenen Fällen, in denen Dienstnehmern Beträge gezahlt werden, die unter den ihnen kollektivvertragsmäßig zustehenden Bezügen liegen, als "Entgelt" im Sinne des § 49 ASVG und damit als Beitragsgrundlage nicht der geringere tatsächliche Arbeitsverdienst, sondern die nach dem Kollektivvertrag gebührenden Bezüge zu gelten haben, weil auf diese der Dienstnehmer bei Dienstverhältnissen, die einem Kollektivvertrag unterliegen, Anspruch hat. Was aber die weitere Frage anlangt, ob der Dienstgeber in einem solchen Falle die tatsächlich von ihm geleisteten Beträge oder die höheren nach dem Kollektivvertrag zustehenden Löhne bzw. Gehälter zu melden habe, so ist vorerst darauf zu verweisen, daß sich im Abschnitt IV des ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in welchem die Meldungen und die Auskunftspflicht geregelt sind, keine ausdrückliche Bestimmung darüber findet, welche Angaben die von den Dienstgebern an die Versicherungsträger zu erstattenden Meldungen zu enthalten haben; im § 41 Abs. 3 ASVG wird lediglich der Hauptverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verbindliche Richtlinien über Form und Inhalt der Meldungen (Anzeigen, Listen) zu erlassen. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1957, Zl. 297/57, ausgesprochen hat, stellen diese vom genannten Hauptverband erlassenen Richtlinien (Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 1956, Nr. 24 bis 27) nur eine die nachgeordneten Dienststellen bindende Verwaltungsverordnung dar und kommt ihnen somit nicht allgemein verbindlicher Charakter zu, sodaß sie schon aus diesem Grunde für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Falle ohne ausschlaggebenden Belang bleiben müssen. Abgesehen davon ist aber auch den im gegenständlichen Falle in Betracht kommenden Richtlinien für Gebietskrankenkassen nicht eindeutig zu entnehmen, ob unter dem Entgelt, welches der Dienstgeber zu melden hat, das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG - also zumindest das Entgelt, auf welches der Dienstnehmer auf Grund des Kollektivvertrages Anspruch hat - oder aber das hinter den Ansätzen des Kollektivvertrages zurückgebliebene tatsächlich geleistete Entgelt zu verstehen sei, weil einerseits auf den Rückseiten der für die Anmeldungen und die Änderungsanzeigen vorgesehenen Formulare die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 ASVG wiedergegeben sind, während anderseits verschiedene sonstige in den Formularen gebrauchte Ausdrücke und Redewendungen - so insbesondere im Abmeldungsformular: "zuletzt bezogens Entgelt" und im Änderungsanzeigenformular: "Datum der Lohnzahlung ( Erster Tag des Lohnzahlungszeitraumes, ab dem der geänderte Lohn gewährt wird)" - darauf hindeuten, daß die den Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Bezüge gemeldet werden sollten. Wohl aber finden sich in den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 ASVG gewisse Anhaltspunkte dafür, welche Angaben die Meldungen zu enthalten haben. So wird in der ersten Bestimmung normiert, daß die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, zu melden haben; im § 41 Abs. 1 ASVG wird u.a. bestimmt, daß auch ohne Vordruck erstattete Meldungen als ordnungsgemäß erstattet gelten, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Diese Bestimmungen deuten demnach darauf hin, daß anläßlich der Anmeldung eines Dienstnehmers jene Arbeitsverdienste zu melden sind, die als Beitragsgrundlage für die Durchführung der Versicherung notwendig sind, das wäre in dem Falle, als der Dienstnehmer unter dem Kollektivvertrag liegende Bezüge erhält, das ihm im Sinne des § 49 Abs. 1 nach dem Kollektivvertrag zustehende Entgelt. Unter diesem Gesichtspunkte läge aber die Meldung eines zu niedrigen Entgeltes schon dann vor, wenn - wie im vorliegenden Falle - der unter dem Kollektivvertrag liegende tatsächlich bezahlte Lohn gemeldet wird. Diese Annahme erhält eine Stütze auch dadurch, daß im § 49 Abs. 1 ASVG für den Begriff "Entgelt" eine Definition gegeben wurde und somit angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber auch an anderen Stellen des Gesetzes, in denen er den angeführten Ausdruck gebrauchte, diesen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle verstanden wissen will. Geht man aber davon aus, daß der Dienstgeber auch dann, wenn er unter dem Kollektivvertrag gelegene Löhne bezahlt, die kollektivvertragsmäßig zustehenden Bezüge zu melden hat, so kann ein Dienstgeber, der auf diese Weise vorgeht, wegen einer solchen Meldung nicht einer unwahren Angabe bezichtigt werden; damit erscheint auch die von der mitbeteiligten Partei SS und von der belangten Behörde vertretene Anschauung, daß die Meldung der kollektivvertragsmäßigen Bezüge im gegenständlichen Falle ein Strafverfahren nach § 111 ASVG nach sich gezogen hätte, widerlegt. Was aber die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretene Rechtsanschauung anlangt, daß Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG nur dann vorgeschrieben werden könnten, wenn den Dienstgeber ein subjektives Verschulden treffe, womit offenbar zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß das Verwaltungsstrafgesetz und insbesondere die Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes bei der Vorschreibung der angeführten Beitragszuschläge anzuwenden seien, so sei darauf verwiesen, daß die durch § 113 Abs. 1 ASVG erfaßten Tatbestände in den Tatbeständen enthalten sind, die nach § 111 ASVG von den Verwaltungsbehörden als Verwaltungsübertretungen zu ahnden sind. Es würde demnach einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Strafrechtspflege (ne bis in eadem re) bedeuten, wenn neben der Verwaltungsbehörde auch der Sozialversicherungsträger eine Verwaltungsstrafe verhängen könnte. Diese Erwägungen in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zu 599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. G.P.) lassen den Schluß gerechtfertigt erscheinen, daß die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist. In diesem Zusammenhange sei auch auf das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 2. Mai 1935, Zl. A 811/34, Slg.Nr. 439/A, verwiesen, in dem ausgesprochen wurde, daß es sich bei den Zuschlagszahlungen nach § 33 Abs. 2 AKVG 1929 - die ihrem Wesen nach mit den Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG zu vergleichen sind - nicht um Verwaltungsstrafen handle und daß daher bei Auferlegung einer solchen Zuschlagszahlung nicht die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes zur Anwendung kommen könnten, was bedeute, daß in einem derartigen Falle die Frage eines Verschuldens des Arbeitgebers nicht zu untersuchen sei. Unter diesen Umständen reicht die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Tatsache, daß der Abschnitt VIII des ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in welchem die Vorschrift des § 113 Abs. 1 ASVG aufgenommen wurde, die Überschrift "Strafbestimmungen" trägt, nicht aus, um die Möglichkeit einer analogen Anwendung der angeführten Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bejahen zu können. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift schließlich bemerkt, daß die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in das freie Ermessen des Versicherungsträgers gestellt sei und im Falle der Einbringung eines Einspruches gegen eine solche Vorschreibung die Ausübung dieses Ermessens an den Landeshauptmann übergehe, sodaß schon unter diesem Gesichtspunkte der in Beschwerde gezogene Bescheid rechtmäßig sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß - wie aus der Begründung dieses Bescheides eindeutig hervorgeht - die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht mit der Ausübung des freien Ermessens, sondern damit begründet hat, daß die Einhebung eines Beitragszuschlages im gegenständlichen Falle mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt unzulässig gewesen sei.Das angeführte Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst jedenfalls insofern richtig, als in jenen Fällen, in denen Dienstnehmern Beträge gezahlt werden, die unter den ihnen kollektivvertragsmäßig zustehenden Bezügen liegen, als "Entgelt" im Sinne des Paragraph 49, ASVG und damit als Beitragsgrundlage nicht der geringere tatsächliche Arbeitsverdienst, sondern die nach dem Kollektivvertrag gebührenden Bezüge zu gelten haben, weil auf diese der Dienstnehmer bei Dienstverhältnissen, die einem Kollektivvertrag unterliegen, Anspruch hat. Was aber die weitere Frage anlangt, ob der Dienstgeber in einem solchen Falle die tatsächlich von ihm geleisteten Beträge oder die höheren nach dem Kollektivvertrag zustehenden Löhne bzw. Gehälter zu melden habe, so ist vorerst darauf zu verweisen, daß sich im Abschnitt römisch vier des ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in welchem die Meldungen und die Auskunftspflicht geregelt sind, keine ausdrückliche Bestimmung darüber findet, welche Angaben die von den Dienstgebern an die Versicherungsträger zu erstattenden Meldungen zu enthalten haben; im Paragraph 41, Absatz 3, ASVG wird lediglich der Hauptverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verbindliche Richtlinien über Form und Inhalt der Meldungen (Anzeigen, Listen) zu erlassen. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1957, Zl. 297/57, ausgesprochen hat, stellen diese vom genannten Hauptverband erlassenen Richtlinien (Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 1956, Nr. 24 bis 27) nur eine die nachgeordneten Dienststellen bindende Verwaltungsverordnung dar und kommt ihnen somit nicht allgemein verbindlicher Charakter zu, sodaß sie schon aus diesem Grunde für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Falle ohne ausschlaggebenden Belang bleiben müssen. Abgesehen davon ist aber auch den im gegenständlichen Falle in Betracht kommenden Richtlinien für Gebietskrankenkassen nicht eindeutig zu entnehmen, ob unter dem Entgelt, welches der Dienstgeber zu melden hat, das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG - also zumindest das Entgelt, auf welches der Dienstnehmer auf Grund des Kollektivvertrages Anspruch hat - oder aber das hinter den Ansätzen des Kollektivvertrages zurückgebliebene tatsächlich geleistete Entgelt zu verstehen sei, weil einerseits auf den Rückseiten der für die Anmeldungen und die Änderungsanzeigen vorgesehenen Formulare die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG wiedergegeben sind, während anderseits verschiedene sonstige in den Formularen gebrauchte Ausdrücke und Redewendungen - so insbesondere im Abmeldungsformular: "zuletzt bezogens Entgelt" und im Änderungsanzeigenformular: "Datum der Lohnzahlung ( Erster Tag des Lohnzahlungszeitraumes, ab dem der geänderte Lohn gewährt wird)" - darauf hindeuten, daß die den Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Bezüge gemeldet werden sollten. Wohl aber finden sich in den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz eins, ASVG gewisse Anhaltspunkte dafür, welche Angaben die Meldungen zu enthalten haben. So wird in der ersten Bestimmung normiert, daß die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, zu melden haben; im Paragraph 41, Absatz eins, ASVG wird u.a. bestimmt, daß auch ohne Vordruck erstattete Meldungen als ordnungsgemäß erstattet gelten, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Diese Bestimmungen deuten demnach darauf hin, daß anläßlich der Anmeldung eines Dienstnehmers jene Arbeitsverdienste zu melden sind, die als Beitragsgrundlage für die Durchführung der Versicherung notwendig sind, das wäre in dem Falle, als der Dienstnehmer unter dem Kollektivvertrag liegende Bezüge erhält, das ihm im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, nach dem Kollektivvertrag zustehende Entgelt. Unter diesem Gesichtspunkte läge aber die Meldung eines zu niedrigen Entgeltes schon dann vor, wenn - wie im vorliegenden Falle - der unter dem Kollektivvertrag liegende tatsächlich bezahlte Lohn gemeldet wird. Diese Annahme erhält eine Stütze auch dadurch, daß im Paragraph 49, Absatz eins, ASVG für den Begriff "Entgelt" eine Definition gegeben wurde und somit angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber auch an anderen Stellen des Gesetzes, in denen er den angeführten Ausdruck gebrauchte, diesen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle verstanden wissen will. Geht man aber davon aus, daß der Dienstgeber auch dann, wenn er unter dem Kollektivvertrag gelegene Löhne bezahlt, die kollektivvertragsmäßig zustehenden Bezüge zu melden hat, so kann ein Dienstgeber, der auf diese Weise vorgeht, wegen einer solchen Meldung nicht einer unwahren Angabe bezichtigt werden; damit erscheint auch die von der mitbeteiligten Partei SS und von der belangten Behörde vertretene Anschauung, daß die Meldung der kollektivvertragsmäßigen Bezüge im gegenständlichen Falle ein Strafverfahren nach Paragraph 111, ASVG nach sich gezogen hätte, widerlegt. Was aber die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretene Rechtsanschauung anlangt, daß Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nur dann vorgeschrieben werden könnten, wenn den Dienstgeber ein subjektives Verschulden treffe, womit offenbar zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß das Verwaltungsstrafgesetz und insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 5, dieses Gesetzes bei der Vorschreibung der angeführten Beitragszuschläge anzuwenden seien, so sei darauf verwiesen, daß die durch Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfaßten Tatbestände in den Tatbeständen enthalten sind, die nach Paragraph 111, ASVG von den Verwaltungsbehörden als Verwaltungsübertretungen zu ahnden sind. Es würde demnach einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Strafrechtspflege (ne bis in eadem re) bedeuten, wenn neben der Verwaltungsbehörde auch der Sozialversicherungsträger eine Verwaltungsstrafe verhängen könnte. Diese Erwägungen in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zu 599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. G.P.) lassen den Schluß gerechtfertigt erscheinen, daß die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist. In diesem Zusammenhange sei auch auf das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 2. Mai 1935, Zl. A 811/34, Slg.Nr. 439/A, verwiesen, in dem ausgesprochen wurde, daß es sich bei den Zuschlagszahlungen nach Paragraph 33, Absatz 2, AKVG 1929 - die ihrem Wesen nach mit den Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG zu vergleichen sind - nicht um Verwaltungsstrafen handle und daß daher bei Auferlegung einer solchen Zuschlagszahlung nicht die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes zur Anwendung kommen könnten, was bedeute, daß in einem derartigen Falle die Frage eines Verschuldens des Arbeitgebers nicht zu untersuchen sei. Unter diesen Umständen reicht die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Tatsache, daß der Abschnitt römisch acht des ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in welchem die Vorschrift des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG aufgenommen wurde, die Überschrift "Strafbestimmungen" trägt, nicht aus, um die Möglichkeit einer analogen Anwendung der angeführten Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bejahen zu können. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift schließlich bemerkt, daß die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in das freie Ermessen des Versicherungsträgers gestellt sei und im Falle der Einbringung eines Einspruches gegen eine solche Vorschreibung die Ausübung dieses Ermessens an den Landeshauptmann übergehe, sodaß schon unter diesem Gesichtspunkte der in Beschwerde gezogene Bescheid rechtmäßig sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß - wie aus der Begründung dieses Bescheides eindeutig hervorgeht - die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht mit der Ausübung des freien Ermessens, sondern damit begründet hat, daß die Einhebung eines Beitragszuschlages im gegenständlichen Falle mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt unzulässig gewesen sei.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Auffassung der Krankenkasse, die mitbeteiligte Partei habe ein zu niedriges Entgelt gemeldet, nicht entgegengetreten werden kann. Da demnach der Versicherungsträger im Sinne des § 113 Abs. 1 ASVG berechtigt war, einen Beitragszuschlag einzuheben, hat die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Vorschreibung eines solchen Beitragszuschlages als unzulässig bezeichnete und feststellte, daß SS zur Leistung des Beitragszuschlages nicht verpflichtet sei. Aus diesem Grunde mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Auffassung der Krankenkasse, die mitbeteiligte Partei habe ein zu niedriges Entgelt gemeldet, nicht entgegengetreten werden kann. Da demnach der Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG berechtigt war, einen Beitragszuschlag einzuheben, hat die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Vorschreibung eines solchen Beitragszuschlages als unzulässig bezeichnete und feststellte, daß SS zur Leistung des Beitragszuschlages nicht verpflichtet sei. Aus diesem Grunde mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Wien, am 1. Oktober 1958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1957000757.X00

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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