RS Vwgh 1958/10/8 0654/58

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Veröffentlicht am 08.10.1958
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Verfahren in Abgabensachen: Begehrt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf einen vermeintlichen Rückforderungsanspruch die Erstattung einer Steuer und nimmt das Finanzamt diesen Antrag zum Anlaß, das frühere Bemessungsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen, dann kann nicht dasselbe Finanzamt nachträglich ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen diesen Bescheid mit der Begründung "zurücknehmen", daß der Steuerpflichtige die Frist nach § 24 Abs 3 AbgRG zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages versäumt habe. Auch wenn der seinerzeitige Bescheid des Finanzamtes fehlerhaft war, kann er im Wege der Wiederaufnahme gemäß § 24 Abs 5 AbgRG nur dann aufgehoben werden, wenn die Aufsichtsbehörde gerade diesen Fehler (nicht aber einen vermeintlichen anderen Fehler, der nicht vorliegt) aufgedeckt hat. Die Finanzlandesdirektion kann nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 24 Abs 5 AbgRG das Finanzamt zur "Zurücknahme" seines Bescheides gemäß § 46 Abs 2 AbgabenO auffordern. Eine Wiederaufnahme eines durch Parteiantrag ausgelösten Verfahrens kann sich nicht darauf beschränken, daß der über den Parteiantrag erlassene Bescheid "zurückgenommen" wird, ohne daß nunmehr neuerlich über den Antrag entschieden wird.Verfahren in Abgabensachen: Begehrt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf einen vermeintlichen Rückforderungsanspruch die Erstattung einer Steuer und nimmt das Finanzamt diesen Antrag zum Anlaß, das frühere Bemessungsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen, dann kann nicht dasselbe Finanzamt nachträglich ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen diesen Bescheid mit der Begründung "zurücknehmen", daß der Steuerpflichtige die Frist nach Paragraph 24, Absatz 3, AbgRG zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages versäumt habe. Auch wenn der seinerzeitige Bescheid des Finanzamtes fehlerhaft war, kann er im Wege der Wiederaufnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG nur dann aufgehoben werden, wenn die Aufsichtsbehörde gerade diesen Fehler (nicht aber einen vermeintlichen anderen Fehler, der nicht vorliegt) aufgedeckt hat. Die Finanzlandesdirektion kann nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG das Finanzamt zur "Zurücknahme" seines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2, AbgabenO auffordern. Eine Wiederaufnahme eines durch Parteiantrag ausgelösten Verfahrens kann sich nicht darauf beschränken, daß der über den Parteiantrag erlassene Bescheid "zurückgenommen" wird, ohne daß nunmehr neuerlich über den Antrag entschieden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1958000654.X02

Im RIS seit

08.10.1958

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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