RS Vwgh 1958/10/8 0654/58

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Veröffentlicht am 08.10.1958
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gehört denknotwendig, daß der letzte Verfahrensschritt, der das wieder aufzunehmede Verfahren abgeschlossen hat, aus dem Recht wsbestand beseitigt wird, und daß das Verfahren nunmehr in der Lage, in der es sich vor diesem Verfahrensschritt befunden hat - der unter Umständen in einer noch früheren Lage des Verfahrens - fortzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1958000654.X01

Im RIS seit

08.10.1958

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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