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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210;Rechtssatz
Eine Vorauszahlung wird an dem gesetzlich festgelegten Zahlungstag fällig. Abstattungen sind daher, wenn nicht früher fällig gewordene Abgaben aushaften, zunächst auf bereits fällig gewordene Vorauszahlungsschuldigkeiten und erst nach deren Abdeckung auf Abschlußzahlungen früherer Jahre, die erst nach Fälligkeit der Vorauszahlungen für spätere Jahre durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind, anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956000670.X01Im RIS seit
10.10.1958Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019