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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §263 Abs2;Rechtssatz
Ein Berufungssenat ist nicht deshalb unrichtig zusammengesetzt, weil ein von der Arbeiterkammer entsendetes Mitglied ein Kanzleibeamter des Dienststandes derselben Finanzlandesdirektion ist, an deren Sitz der Berufungssenat tagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955003039.X01Im RIS seit
17.10.1958Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019