RS Vwgh 1958/10/21 1609/55

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Veröffentlicht am 21.10.1958
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Verfahrensmangel ist nicht schon in dem Umstand gelegen, dass jener Teil eines Bescheides, der die Begründung enthält, vom Spruch äußerlich nicht getrennt ist. Es muss aber als zweckmäßig angesehen werden, Spruch und Begründung eines Bescheides in eindeutiger Weise voneinander abzugrenzen (Hinweis E 21.10.1958, 1609/55).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955001609.X01

Im RIS seit

23.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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