RS Vwgh 1958/10/22 2561/56

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Veröffentlicht am 22.10.1958
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Erblasser Rückstellungsansprüche hinterlassen und haben die Erben das Rückstellungsverfahren durchgeführt und mit einem Vergleich abgeschlossen, in dem der größte Teil der Vergleichssumme als Miete der Geschäftsräume und des Inventars für die Zeit von der Entziehung bis zum Vergleichsabschluß ausgewiesen wird, dann ist der Erbschaftsteuer der Wert des in der Rückstellung verfangenen Vermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zugrunde zu legen. Daher sind allfällige in der Vergleichssumme enthaltene Aufwertungen, die der Geldentwertung zwischen den Todestage des Erblassers und dem Abschlußzeitpunkt des Vergleiches Rechnung tragen sollen, nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 26.10.1955, 911/54, VwSlg 1283 F/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1956002561.X01

Im RIS seit

22.10.1958

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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