RS Vwgh 1958/10/22 0002/57

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Veröffentlicht am 22.10.1958
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207;
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Verjährung des Abgabenbemessungsrechtes wird nicht durch solche Handlungen unterbrochen, die ihrer Natur nach nur die Verjährung des Einhebungsanspruches unterbrechen können. Sie kann also nur durch Handlungen unterbrochen werden, die das zuständige Finanzamt zur Feststellung des Anspruches oder des Zahlungspflichtigen vornimmt. Eine Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen unterbricht die Verjährung des Bemessungsrechtes nur dann, wenn sie an den Erklärungspflichtigen oder an dessen ausgewiesenen Vertreter gerichtet wurde. Der Unterbrechungsgrund muß auch aus dem Bereich der Behörde hinausgetreten und nach außen wirksam geworden sein. Durch bloße Aktenvermerke kann in der Regel die Setzung eines Unterbrechungsgrundes nicht nachgewiesen werden (Hinweis E 5.7.1957, 2860/55).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1957000002.X01

Im RIS seit

22.10.1958

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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