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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207;Rechtssatz
Die Verjährung des Abgabenbemessungsrechtes wird nicht durch solche Handlungen unterbrochen, die ihrer Natur nach nur die Verjährung des Einhebungsanspruches unterbrechen können. Sie kann also nur durch Handlungen unterbrochen werden, die das zuständige Finanzamt zur Feststellung des Anspruches oder des Zahlungspflichtigen vornimmt. Eine Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen unterbricht die Verjährung des Bemessungsrechtes nur dann, wenn sie an den Erklärungspflichtigen oder an dessen ausgewiesenen Vertreter gerichtet wurde. Der Unterbrechungsgrund muß auch aus dem Bereich der Behörde hinausgetreten und nach außen wirksam geworden sein. Durch bloße Aktenvermerke kann in der Regel die Setzung eines Unterbrechungsgrundes nicht nachgewiesen werden (Hinweis E 5.7.1957, 2860/55).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957000002.X01Im RIS seit
22.10.1958Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019