RS Vwgh 2006/6/27 2006/06/0028

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauG Vlbg 2001 §28;
BauG Vlbg 2001 §5 Abs4;
BauG Vlbg 2001 §56 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof gleichheitsrechtlich nicht bedenklich, wenn der Landesgesetzgeber ab dem Inkrafttreten des Vlbg. BauG 2001 in § 5 Abs. 4 Vlbg. BauG 2001 für die Annahme des Fußpunktes im Zusammenhang mit der Ermittlung des Schattenpunktes anordnet, dass im Falle der Veränderung der Oberfläche bei der Bauführung nunmehr von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen ist, und u.a. für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten und errichteten baulichen Anlagen gemäß der Übergangsbestimmung in § 56 Abs. 3 Vlbg. BauG 2001 auf die entsprechend der alten Rechtslage maßgebliche Geländeoberfläche nach der Bauführung weiterhin abstellt (ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060028.X04

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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