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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein ärztliches Sachverständigengutachten kann nicht nur wegen mangelnder Feststellung der Vorgeschichte fehlerhaft sein, sondern auch deshalb, weil es eine wesentliche Frage nicht oder nicht vollständig beanwortet, oder deshalb, weil es, als den Regeln des Denkens widersprechend, der Schlüssigkeit entbehrt. Solche Mängel wahrzunehmen, ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde.
Schlagworte
Vorliegen eines Gutachtens Sachverständiger sachverständiger ZeugeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955000849.X01Im RIS seit
04.04.2001