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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs3;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 117 Abs 3 WRG geht hinsichtlich des Kostenersatzes nichts anderes hervor, als dass § 123 Abs 2 WRG in jenen Fällen Anwendung findet, in welchen eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, diese Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung begehrt. Durch die Formulierung "für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs 2 WRG Anwendung" hat der Gesetzgeber sogar einen deutlichen Hinweis darauf geschaffen, dass in den im vorangehenden Absatz 2 des § 117 WRG bezeichneten Fällen, nämlich der Festsetzung von Entschädigungen im Bewilligungsverfahren, § 123 Abs 2 WRG nicht Anwendung findet.Aus der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 3, WRG geht hinsichtlich des Kostenersatzes nichts anderes hervor, als dass Paragraph 123, Absatz 2, WRG in jenen Fällen Anwendung findet, in welchen eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, diese Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung begehrt. Durch die Formulierung "für den Kostenersatz findet in diesem Falle Paragraph 123, Absatz 2, WRG Anwendung" hat der Gesetzgeber sogar einen deutlichen Hinweis darauf geschaffen, dass in den im vorangehenden Absatz 2 des Paragraph 117, WRG bezeichneten Fällen, nämlich der Festsetzung von Entschädigungen im Bewilligungsverfahren, Paragraph 123, Absatz 2, WRG nicht Anwendung findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001914.X01Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016