RS Vwgh 1958/11/19 2159/55

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Veröffentlicht am 19.11.1958
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §6 Abs3;

Rechtssatz

Betrifft die Erbschaftsteuerpflicht (oder Schenkungsteuerpflicht) Sachen, die sich im Ausland befinden, dann ist die vom ausländischen Staat aus Anlaß des steuerpflichtigen Tatbestandes erhobene Steuer bei der Berechnung der österreichischen Erbschaftsteuer auch dann als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen, wenn der ausländische Staat zwar nicht den inländischen Erwerber zur Steuer herangezogen hat, die ausländische Steuer aber nach den Vorschriften des ausländischen Steuerrechtes auf den Erwerb überwälzbar ist und tatsächlich überwälzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002159.X01

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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