Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §6 Abs3;Rechtssatz
Betrifft die Erbschaftsteuerpflicht (oder Schenkungsteuerpflicht) Sachen, die sich im Ausland befinden, dann ist die vom ausländischen Staat aus Anlaß des steuerpflichtigen Tatbestandes erhobene Steuer bei der Berechnung der österreichischen Erbschaftsteuer auch dann als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen, wenn der ausländische Staat zwar nicht den inländischen Erwerber zur Steuer herangezogen hat, die ausländische Steuer aber nach den Vorschriften des ausländischen Steuerrechtes auf den Erwerb überwälzbar ist und tatsächlich überwälzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002159.X01Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019