RS Vwgh 1958/11/19 1058/56

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Veröffentlicht am 19.11.1958
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §23 Abs7;
AVG §71 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 23 Abs 7 AVG 1950 ist auf den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Adressaten von der Betriebsstätte -Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 ist auf den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Adressaten von der Betriebsstätte -

wenn er in der Wohnung anwesend ist - nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1956001058.X02

Im RIS seit

14.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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