RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1 idF 1992/048;
BauRallg;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung bewirkt und durch seine Zustimmung der Beauftragte an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen tritt (siehe Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, E 134 ff zu § 9 VStG), bedeutet dies für den Fall des Dauerdeliktes, bei dem die Tathandlung schon zuvor begonnen wurde, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen Berufenen im Zeitpunkt der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten endet und beim Beauftragten beginnt. Zu diesem Ergebnis kommen auch die bei Walter/Thienel, aaO 173, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien: "Die Verantwortlichkeit der vertretungsbefugten Personen besteht freilich nur dann, wenn sie im Zeitpunkt der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung diese Funktion innehaben. Hat sich während eines Dauerdeliktes oder eines fortgesetzten Deliktes die Vertretungsbefugnis geändert, haften die einzelnen Organe jeweils für die Zeit, in der ihnen die Vertretungsbefugnis zukam".

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050113.X07

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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