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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Vollstreckungsverjährung kann nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen das Strafverfahren in dem in § 31 Abs. 3 VStG genannten Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Vollstreckungsverjährung kann nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen das Strafverfahren in dem in Paragraph 31, Absatz 3, VStG genannten Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001264.X03Im RIS seit
18.08.2015Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015