Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Behörde ist auch dann, wenn die geschäftlichen Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen keine förmlichen Mängel aufweisen, zur Schätzung befugt, wenn sie an Hand von Analysen der Wareneinkäufe einen größeren Rohaufschlag auf den Wareneinsatz nachweisen kann als den, der sich nach den Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen ergibt. Dem Steuerpflichtigen muß allerdings Gelegenheit zur Widerlegung der Vermutung der Behörde gegeben werden (Hinweis: Im Bescherdefall ging es um die Gewinnermittlung bei einem Marktfahrer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955003041.X01Im RIS seit
12.12.1958Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019