RS Vwgh 1958/12/12 3041/55

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Veröffentlicht am 12.12.1958
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Behörde ist auch dann, wenn die geschäftlichen Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen keine förmlichen Mängel aufweisen, zur Schätzung befugt, wenn sie an Hand von Analysen der Wareneinkäufe einen größeren Rohaufschlag auf den Wareneinsatz nachweisen kann als den, der sich nach den Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen ergibt. Dem Steuerpflichtigen muß allerdings Gelegenheit zur Widerlegung der Vermutung der Behörde gegeben werden (Hinweis: Im Bescherdefall ging es um die Gewinnermittlung bei einem Marktfahrer).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955003041.X01

Im RIS seit

12.12.1958

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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