Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
y11910;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/12/21 1133/55 1Stammrechtssatz
Hat die Behörde zwar erkannt, daß nach den Umständen des einzelnen Falles die Einziehung einer Abgabe unbillig wäre, hat sie aber die Gewährung einer Nachsicht deshalb abgelehnt, weil die Nachsicht zu einer Umgehung der Rechtskraft von Steuerbescheiden führen und folglich eine Ausnahmebehandlung zugunsten eines Steuerpflichtigen eine Unbilligkeit gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, bedeuten würde, hat sie von ihrem Ermessen keinen unrichtigen Gebrauch gemacht. Die nach § 2 SteueranspassungsG vorgeschriebene Handhabung des Ermessens nach Billigkeit vor der subjektiven Billigkeit und Zweckmäßigkeit kann dazu führen, daß der Zuständigkeit vor der Subjektiven Billigkeit (für den Steuerpflichtigen) der Vorzug gegeben wird.Hat die Behörde zwar erkannt, daß nach den Umständen des einzelnen Falles die Einziehung einer Abgabe unbillig wäre, hat sie aber die Gewährung einer Nachsicht deshalb abgelehnt, weil die Nachsicht zu einer Umgehung der Rechtskraft von Steuerbescheiden führen und folglich eine Ausnahmebehandlung zugunsten eines Steuerpflichtigen eine Unbilligkeit gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, bedeuten würde, hat sie von ihrem Ermessen keinen unrichtigen Gebrauch gemacht. Die nach Paragraph 2, SteueranspassungsG vorgeschriebene Handhabung des Ermessens nach Billigkeit vor der subjektiven Billigkeit und Zweckmäßigkeit kann dazu führen, daß der Zuständigkeit vor der Subjektiven Billigkeit (für den Steuerpflichtigen) der Vorzug gegeben wird.
*
E 21.12.1956, 1133/55 #1 VwSlg 1562 F/1956;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955001319.X01Im RIS seit
19.12.1958