RS Vwgh 1958/12/19 1275/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1958
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgRG 1949 §43 Abs1;
BAO §90 Abs1 impl;
VwGG §25 Abs1;
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999
  1. VwGG § 25 heute
  2. VwGG § 25 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 25 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 25 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 25 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 25 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Den Steuerpflichtigen ist zur Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen das Recht der Akteneinsicht eingeräumt. Dieses Recht besteht aber nur insoweit, als die Akteneinsicht zur Ausführung eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren erforderlich ist, und ist zeitlich mit dem Abschluß des Rechtsmittelverfahrens begrenzt. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht nach Abschluß des Rechtsmittelverfahrens kann der Steuerpflichtige somit in keinem Recht verletzt werden. Daran vermag auch der Hinweis auf die aus der Verweigerung der Akteneinsicht entstandene Behinderung, den Inhalt der Akten in einer Beschwerde an den VwGH zu verwerten, zu ändern. Das Recht auf Akteneinsicht entsteht erst wieder auf Grund der Vorschrift des § 25 VwGG, die aber die Anhängigkeit einer Beschwerde beim VwGH und die Vorlage der Akten durch die belangte Behörde voraussetzt.Den Steuerpflichtigen ist zur Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen das Recht der Akteneinsicht eingeräumt. Dieses Recht besteht aber nur insoweit, als die Akteneinsicht zur Ausführung eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren erforderlich ist, und ist zeitlich mit dem Abschluß des Rechtsmittelverfahrens begrenzt. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht nach Abschluß des Rechtsmittelverfahrens kann der Steuerpflichtige somit in keinem Recht verletzt werden. Daran vermag auch der Hinweis auf die aus der Verweigerung der Akteneinsicht entstandene Behinderung, den Inhalt der Akten in einer Beschwerde an den VwGH zu verwerten, zu ändern. Das Recht auf Akteneinsicht entsteht erst wieder auf Grund der Vorschrift des Paragraph 25, VwGG, die aber die Anhängigkeit einer Beschwerde beim VwGH und die Vorlage der Akten durch die belangte Behörde voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955001275.X05

Im RIS seit

19.12.1958

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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