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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AbgRG 1949 §43 Abs1;Rechtssatz
Den Steuerpflichtigen ist zur Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen das Recht der Akteneinsicht eingeräumt. Dieses Recht besteht aber nur insoweit, als die Akteneinsicht zur Ausführung eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren erforderlich ist, und ist zeitlich mit dem Abschluß des Rechtsmittelverfahrens begrenzt. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht nach Abschluß des Rechtsmittelverfahrens kann der Steuerpflichtige somit in keinem Recht verletzt werden. Daran vermag auch der Hinweis auf die aus der Verweigerung der Akteneinsicht entstandene Behinderung, den Inhalt der Akten in einer Beschwerde an den VwGH zu verwerten, zu ändern. Das Recht auf Akteneinsicht entsteht erst wieder auf Grund der Vorschrift des § 25 VwGG, die aber die Anhängigkeit einer Beschwerde beim VwGH und die Vorlage der Akten durch die belangte Behörde voraussetzt.Den Steuerpflichtigen ist zur Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen das Recht der Akteneinsicht eingeräumt. Dieses Recht besteht aber nur insoweit, als die Akteneinsicht zur Ausführung eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren erforderlich ist, und ist zeitlich mit dem Abschluß des Rechtsmittelverfahrens begrenzt. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht nach Abschluß des Rechtsmittelverfahrens kann der Steuerpflichtige somit in keinem Recht verletzt werden. Daran vermag auch der Hinweis auf die aus der Verweigerung der Akteneinsicht entstandene Behinderung, den Inhalt der Akten in einer Beschwerde an den VwGH zu verwerten, zu ändern. Das Recht auf Akteneinsicht entsteht erst wieder auf Grund der Vorschrift des Paragraph 25, VwGG, die aber die Anhängigkeit einer Beschwerde beim VwGH und die Vorlage der Akten durch die belangte Behörde voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955001275.X05Im RIS seit
19.12.1958Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018