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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1;Rechtssatz
Da die Einkünfte der Ehegatten gemäß § 26 EStG 1953 grundsätzlich so zu behandeln sind, als ob sie von EINER Person bezogen worden wären, bedarf es bei einer Gesellschaft oder sonstigen Unternehmergemeinschaft, deren alleinige Teilhaber Ehegatten sind, keiner einheitlichen Gewinnfeststellung.Da die Einkünfte der Ehegatten gemäß Paragraph 26, EStG 1953 grundsätzlich so zu behandeln sind, als ob sie von EINER Person bezogen worden wären, bedarf es bei einer Gesellschaft oder sonstigen Unternehmergemeinschaft, deren alleinige Teilhaber Ehegatten sind, keiner einheitlichen Gewinnfeststellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001042.X02Im RIS seit
19.12.1958Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019