TE Vwgh Erkenntnis 1959/1/9 0230/57

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Veröffentlicht am 09.01.1959
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BAO §14 Abs1 impl;
BewFrG 1963 §1 Abs2 litb;
BewFrG 1963 §1 Abs2 litc;
UStG 1959 §7 Abs5;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des A und der St S in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. November 1956, zl. VI - 2166/56, betreffend Umsatzsteuer für 1952, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1953 und 1954, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des A und der St S in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. November 1956, zl. römisch sechs - 2166/56, betreffend Umsatzsteuer für 1952, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1953 und 1954, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Gewinnermittlung für die Jahre 1953 und 1954 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Zweitbeschwerdeführerin ist bis zum Jahre 1953 Alleininhaberin eines Möbeleinzelhandelsgeschäftes gewesen. Laut Gesellschaftsvertrag vom 10. März 1953 gründete sie mit ihrem Gatten, dem Erstbeschwerdeführer, der schon bisher am Unternehmen mitgearbeitet hatte, eine offene Handelsgesellschaft mit Wirkung vom 1. Jänner 1953. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte das Unternehmen im ganzen in die OHG ein, während der Erstbeschwerdeführer seine Arbeitskraft und die ihm an den Geschäftsräumlichkeiten und Magazinen zustehenden Hauptmietrechte einbrachte. Die Beschwerdeführer sind am Gewinn und Verlsut des Unternehmens je zur Hälfte beteiligt. Ihr Anteil am Vermögen der Gesellschaft "soll aber erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Gesellschafters auf Grund einer besonders zu errichtender Bilanz festgestellt werden".

Im Jahre 1955 fand bei der Beschwerdeführerin eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer schlug dem Umsatz für das Jahr 1952 den Bilanzwert der Besitzposten des in die OHG eingebrachten Einzelunternehmens (nach Abzug der gemäß § 4 Z. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1934, DRGBl. I S. 942, (UStG) steuerfreien Umsätze) gemäß § 81 Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen 1938, DRGBl. I S. 1935, (UStDB) mit einem Betrage von 611.973 S zu. Bei der Gewinnermittlung für die Jahre 1953 und 1954 ließ er die vorzeitige Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 5 Abs. 2 lit. c des Gesetzes BGBl. Nr. 119/1953 (Ausfuhrförderungsgesetz) für einen Gasstrahler, einen Radioapparat und eine Neonleuchtschrift nicht zum Abzuge zu.Im Jahre 1955 fand bei der Beschwerdeführerin eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer schlug dem Umsatz für das Jahr 1952 den Bilanzwert der Besitzposten des in die OHG eingebrachten Einzelunternehmens (nach Abzug der gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, des Umsatzsteuergesetzes 1934, DRGBl. römisch eins S. 942, (UStG) steuerfreien Umsätze) gemäß Paragraph 81, Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen 1938, DRGBl. römisch eins S. 1935, (UStDB) mit einem Betrage von 611.973 S zu. Bei der Gewinnermittlung für die Jahre 1953 und 1954 ließ er die vorzeitige Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1953, (Ausfuhrförderungsgesetz) für einen Gasstrahler, einen Radioapparat und eine Neonleuchtschrift nicht zum Abzuge zu.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen die auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung berichtigten Steuerbescheide sowie gegen den Bescheid über die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1954 Berufung. Die Zweitbeschwerdeführerin sei trotz Abschluss des Gesellschaftsvertrages alleinige wirtschaftliche Eigentümerin des Unternehmens geblieben, weil der Erstbeschwerdeführer keinen Anteil am Betriebsvermögen habe. Er habe nur seine Arbeitskraft und die Mietrechte eingebracht, in der Eröffnungsbilanz scheine bloß das bisherige Kapitalkonto der Zweitbeschwerdeführerin auf. Unter diesen Umständen könne von einer Geschäftsveräußerung im ganzen und somit von einem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang im Sinne des § 81 UStDB, nicht die Rede sein. Bei dem Gasstrahler, dem Radioapparat und der Neonleuchtschrift handle es sich um technische Betriebseinrichtungen, nicht um Einrichtungsgegenstände eines Büros, Warte- oder Empfangsraumes. Überdies würden diese Gegenstände in einem Verkaufslokal verwendet. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, für sie die vorzeitige Abschreibung zu verweigern. Insbesondere habe die Neonleuchtschrift nichts mit einem (von der Abschreibung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz ausgeschlossenen) Geschäftsportal zu tun, sie sei vielmehr nur ein den heutigen Anforderungen entsprechendes Firmenschild. Schließlich rügen die Beschwerdeführer, dass weder der Betriebsprüfungsbericht noch die Steuerbescheide eine Begründung des Standpunktes der Behörde enthielten. Im Laufe des Berufungsverfahrens stellte das Finanzamt durch eine Betriebseinschau fest, dass sich der Gasstrahler und der Radioapparat in dem Büro des Unternehmens, wo auch Verkäufe abgeschlossen und Kaufverträge und andere Geschäftsurkunden ausgestellt werden, befänden. Die Leuchtschrift umfasse den Firmennamen, sei auf einem Eisengerüst montiert, befinde sich oberhalb des Geschäftseinganges und rage ungefähr 4 m auf den Gehsteig hinaus.Die Beschwerdeführer erhoben gegen die auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung berichtigten Steuerbescheide sowie gegen den Bescheid über die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1954 Berufung. Die Zweitbeschwerdeführerin sei trotz Abschluss des Gesellschaftsvertrages alleinige wirtschaftliche Eigentümerin des Unternehmens geblieben, weil der Erstbeschwerdeführer keinen Anteil am Betriebsvermögen habe. Er habe nur seine Arbeitskraft und die Mietrechte eingebracht, in der Eröffnungsbilanz scheine bloß das bisherige Kapitalkonto der Zweitbeschwerdeführerin auf. Unter diesen Umständen könne von einer Geschäftsveräußerung im ganzen und somit von einem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang im Sinne des Paragraph 81, UStDB, nicht die Rede sein. Bei dem Gasstrahler, dem Radioapparat und der Neonleuchtschrift handle es sich um technische Betriebseinrichtungen, nicht um Einrichtungsgegenstände eines Büros, Warte- oder Empfangsraumes. Überdies würden diese Gegenstände in einem Verkaufslokal verwendet. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, für sie die vorzeitige Abschreibung zu verweigern. Insbesondere habe die Neonleuchtschrift nichts mit einem (von der Abschreibung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz ausgeschlossenen) Geschäftsportal zu tun, sie sei vielmehr nur ein den heutigen Anforderungen entsprechendes Firmenschild. Schließlich rügen die Beschwerdeführer, dass weder der Betriebsprüfungsbericht noch die Steuerbescheide eine Begründung des Standpunktes der Behörde enthielten. Im Laufe des Berufungsverfahrens stellte das Finanzamt durch eine Betriebseinschau fest, dass sich der Gasstrahler und der Radioapparat in dem Büro des Unternehmens, wo auch Verkäufe abgeschlossen und Kaufverträge und andere Geschäftsurkunden ausgestellt werden, befänden. Die Leuchtschrift umfasse den Firmennamen, sei auf einem Eisengerüst montiert, befinde sich oberhalb des Geschäftseinganges und rage ungefähr 4 m auf den Gehsteig hinaus.

Die Berufungskommission wies die Berufung in den angeführten Streitpunkten ab. In der Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Gesellschaft gegen Erwerb von Gesellschaftsrechten sei ein Leistungsaustausch und deshalb ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang gelegen, wenn der eintretende Gesellschafter vor seinem Eintritt in die Gesellschaft bereits Unternehmer gewesen sei. Dies treffe im vorliegenden Falle zu, weil die Zweitbeschwerdeführerin ihr ganzes Unternehmen in die Gesellschaft eingebracht und dafür den Anspruch auf die Hälfte des Gewinnes, im Falle der Auflösung der Gesellschaft einen Anspruch auf einen Teil des Betriebsvermögens erworben habe. Mithin sei ein nach § 81 UStDB dem ermäßigten Steuersatz unterliegender umsatzsteuerpflichtiger Vorgang gegeben. Nach § 5 Abs. 2 lit. c Ausfuhrförderungsgesetz dürfe von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Geschäftsportale sowie für Einrichtungsgegenstände von Büros, Empfangsräumen und Wartezimmern eine vorzeitige Abschreibung nicht vorgenommen werden. Bei der Neonleuchtschrift handle es sich nach den Ausführungen in der Berufung und nach der vom Finanzamt vorgenommenen Betriebseinschau um ein Firmenschild, das auf den Geschäftseingang hinweise, es falle also wegen dieses Zusammenhanges unter den Begriff Geschäftsportal. Der Gasstrahler diene dem Büro als notwendiger Einrichtungsgegenstand und der Radioapparat sei ebenfalls für das Büro angeschafft worden und werde dort verwendet. Mithin sei die vorzeitige Abschreibung der erwähnten Gegenstände nach dem Ausfuhrförderungsgesetz verboten.Die Berufungskommission wies die Berufung in den angeführten Streitpunkten ab. In der Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Gesellschaft gegen Erwerb von Gesellschaftsrechten sei ein Leistungsaustausch und deshalb ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang gelegen, wenn der eintretende Gesellschafter vor seinem Eintritt in die Gesellschaft bereits Unternehmer gewesen sei. Dies treffe im vorliegenden Falle zu, weil die Zweitbeschwerdeführerin ihr ganzes Unternehmen in die Gesellschaft eingebracht und dafür den Anspruch auf die Hälfte des Gewinnes, im Falle der Auflösung der Gesellschaft einen Anspruch auf einen Teil des Betriebsvermögens erworben habe. Mithin sei ein nach Paragraph 81, UStDB dem ermäßigten Steuersatz unterliegender umsatzsteuerpflichtiger Vorgang gegeben. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, Ausfuhrförderungsgesetz dürfe von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Geschäftsportale sowie für Einrichtungsgegenstände von Büros, Empfangsräumen und Wartezimmern eine vorzeitige Abschreibung nicht vorgenommen werden. Bei der Neonleuchtschrift handle es sich nach den Ausführungen in der Berufung und nach der vom Finanzamt vorgenommenen Betriebseinschau um ein Firmenschild, das auf den Geschäftseingang hinweise, es falle also wegen dieses Zusammenhanges unter den Begriff Geschäftsportal. Der Gasstrahler diene dem Büro als notwendiger Einrichtungsgegenstand und der Radioapparat sei ebenfalls für das Büro angeschafft worden und werde dort verwendet. Mithin sei die vorzeitige Abschreibung der erwähnten Gegenstände nach dem Ausfuhrförderungsgesetz verboten.

Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde bestreitet, dass im Falle der Einbringung eines Unternehmens in eine OHG eine Veräußerung im Sinne des § 81 UStDB vorliege. Eine Geschäftsveräußerung setze vielmehr voraus, dass eine andere Person Eigentümer des veräußerten Unternehmens werde, dies sei aber bei Gründung einer OHG nicht der Fall gewesen, weil diese nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes sei. Insbesondere sei vorliegend kein Unternehmerwechsel eingetreten, weil die Zweitbeschwerdeführerin mangels einer Beteiligung des Erstbeschwerdeführers am Betriebsvermögen der OHG alleinige Eigentümerin dieses Vermögens geblieben sei. In diesem Zusammenhang wiederholt die Beschwerde die Ausführungen der Berufung. Bei der Neonleuchtschrift handle es sich um eine Lichtreklameanlage, die nach der unbestrittenen Sachverhaltsannahme mit dem Geschäftsportal in keinerlei körperlichem Zusammenhang stehe und vom Gesetzgeber nicht von der vorzeitigen Abschreibung ausgeschlossen werde. Der Gasstrahler und der Radioapparat können durch ihre Verwendung im Büro nicht zu einem Einrichtungsgegenstand werden. Als solcher sei nur ein Gegenstand anzusehen, der ohne Rücksicht auf seine augenblickliche Verwendung nach der Verkehrsauffassung als Einrichtungsgegenstand gelte. Bei einem Gasstrahler oder bei einem Radioapparat handle es sich aber nicht um Einrichtungsgegenstände, sondern um technische Apparate.Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde bestreitet, dass im Falle der Einbringung eines Unternehmens in eine OHG eine Veräußerung im Sinne des Paragraph 81, UStDB vorliege. Eine Geschäftsveräußerung setze vielmehr voraus, dass eine andere Person Eigentümer des veräußerten Unternehmens werde, dies sei aber bei Gründung einer OHG nicht der Fall gewesen, weil diese nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes sei. Insbesondere sei vorliegend kein Unternehmerwechsel eingetreten, weil die Zweitbeschwerdeführerin mangels einer Beteiligung des Erstbeschwerdeführers am Betriebsvermögen der OHG alleinige Eigentümerin dieses Vermögens geblieben sei. In diesem Zusammenhang wiederholt die Beschwerde die Ausführungen der Berufung. Bei der Neonleuchtschrift handle es sich um eine Lichtreklameanlage, die nach der unbestrittenen Sachverhaltsannahme mit dem Geschäftsportal in keinerlei körperlichem Zusammenhang stehe und vom Gesetzgeber nicht von der vorzeitigen Abschreibung ausgeschlossen werde. Der Gasstrahler und der Radioapparat können durch ihre Verwendung im Büro nicht zu einem Einrichtungsgegenstand werden. Als solcher sei nur ein Gegenstand anzusehen, der ohne Rücksicht auf seine augenblickliche Verwendung nach der Verkehrsauffassung als Einrichtungsgegenstand gelte. Bei einem Gasstrahler oder bei einem Radioapparat handle es sich aber nicht um Einrichtungsgegenstände, sondern um technische Apparate.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 81 UStDB unterliegt die Veräußerung eines Geschäftes im ganzen der Umsatzsteuer. Eine solche Veräußerung ist gegeben, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird. Die Beschwerdeführer bestreiten eine solche Übereignung, weil es an einer Personenverschiedenheit zwischen ihnen und der von ihnen gegründeten offenen Handelsgesellschaft mangle. Hiebei irren sie. Personengesellschaften sind, wenn auf sie die sonstigen - hier nicht strittigen - Merkmale der Unternehmereigenschaft nach § 2 des Umsatzsteuergesetzes zutreffen, Steuersubjekt im Sinne des Umsatzsteuerrechtes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1954, 1821/52, Slg. Nr.1070/F). Die für eine Geschäftsveräußerung im ganzen erforderliche "Übereignung kann aber auch nicht deshalb geleugnet werden, weil die Zweitbeschwerdeführerin im vorliegenden Falle wirtschaftlich gesehen Eigentümerin des Betriebsvermögens der OHG geblieben sei. Wenn auch die unbestrittene Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer nicht nur seine Arbeitskraft, sondern auch die Hauptmietrechte an sämtlichen für das Unternehmen erforderlichen Geschäftsräumlichkeiten eingebracht hat, in der Eröffnungsbilanz nicht zum Ausdruck gekommen ist, so lässt sich doch nicht mit Erfolg bestreiten, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die Einbringung des Unternehmens nur einen Anspruch auf die Hälfte des Gewinnes und nur einen Anspruch auf einen Teil des Betriebsvermögens erworben hat. Sie ist also auch nicht "wirtschaftlich" alleinige Eigentümerin der Sachwerte der OHG geblieben. Die Annahme der Beschwerde, es habe sich um eine Art innerbetrieblichen Vorganges gehandelt, geht demnach ebenfalls fehl. Vielmehr hat die Zweitbeschwerdeführerin für die Einbringung ihres Einzelunternehmens in die offene Handelsgesellschaft bloß Gesellschaftsrechte in einem bestimmten Ausmaß erworben. Dieser Vorgang ist, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, umsatzsteuerpflichtig (vgl. auch das Urteil des Reichsfinanzhofes vom 9. September 1938, RStBl. S.1165). Mithin war die Heranziehung der Zweitbeschwerdeführerin zur Umsatzsteuer gemäß § 81 UStDB gerechtfertigt. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war also nicht begründet.Nach Paragraph 81, UStDB unterliegt die Veräußerung eines Geschäftes im ganzen der Umsatzsteuer. Eine solche Veräußerung ist gegeben, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird. Die Beschwerdeführer bestreiten eine solche Übereignung, weil es an einer Personenverschiedenheit zwischen ihnen und der von ihnen gegründeten offenen Handelsgesellschaft mangle. Hiebei irren sie. Personengesellschaften sind, wenn auf sie die sonstigen - hier nicht strittigen - Merkmale der Unternehmereigenschaft nach Paragraph 2, des Umsatzsteuergesetzes zutreffen, Steuersubjekt im Sinne des Umsatzsteuerrechtes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1954, 1821/52, Slg. Nr.1070/F). Die für eine Geschäftsveräußerung im ganzen erforderliche "Übereignung kann aber auch nicht deshalb geleugnet werden, weil die Zweitbeschwerdeführerin im vorliegenden Falle wirtschaftlich gesehen Eigentümerin des Betriebsvermögens der OHG geblieben sei. Wenn auch die unbestrittene Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer nicht nur seine Arbeitskraft, sondern auch die Hauptmietrechte an sämtlichen für das Unternehmen erforderlichen Geschäftsräumlichkeiten eingebracht hat, in der Eröffnungsbilanz nicht zum Ausdruck gekommen ist, so lässt sich doch nicht mit Erfolg bestreiten, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die Einbringung des Unternehmens nur einen Anspruch auf die Hälfte des Gewinnes und nur einen Anspruch auf einen Teil des Betriebsvermögens erworben hat. Sie ist also auch nicht "wirtschaftlich" alleinige Eigentümerin der Sachwerte der OHG geblieben. Die Annahme der Beschwerde, es habe sich um eine Art innerbetrieblichen Vorganges gehandelt, geht demnach ebenfalls fehl. Vielmehr hat die Zweitbeschwerdeführerin für die Einbringung ihres Einzelunternehmens in die offene Handelsgesellschaft bloß Gesellschaftsrechte in einem bestimmten Ausmaß erworben. Dieser Vorgang ist, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, umsatzsteuerpflichtig vergleiche , auch das Urteil des Reichsfinanzhofes vom 9. September 1938, RStBl. S.1165). Mithin war die Heranziehung der Zweitbeschwerdeführerin zur Umsatzsteuer gemäß Paragraph 81, UStDB gerechtfertigt. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war also nicht begründet.

Nach § 5 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes ist bei der Ermittlung der Gewinne aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1953 und 1954 unter gewissen Voraussetzungen eine vorzeitige Abschreibung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in diesen Jahren angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Diese Abschreibung darf nach Abs. 2 lit. c derselben Gesetzesstelle u.a. bei Geschäftsportalen sowie bei Einrichtungsgegenständen für Büros, Empfangsräume und Wartezimmer nicht vorgenommen werden. Die belangte Behörde will nun unter einem Geschäftsportal auch die darüber angebrachte Leuchtschrift verstanden wissen. Nach der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung ist aber die Leuchtschrift nicht mit dem Geschäftsportal körperlich verbunden. Sie kann für sich allein weder nach dem Sprachgebrauch noch nach der Verkehrsauffassung als"Geschäftsportal" angesehen werden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, des Ausfuhrförderungsgesetzes ist bei der Ermittlung der Gewinne aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1953 und 1954 unter gewissen Voraussetzungen eine vorzeitige Abschreibung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in diesen Jahren angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Diese Abschreibung darf nach Absatz 2, Litera c, derselben Gesetzesstelle u.a. bei Geschäftsportalen sowie bei Einrichtungsgegenständen für Büros, Empfangsräume und Wartezimmer nicht vorgenommen werden. Die belangte Behörde will nun unter einem Geschäftsportal auch die darüber angebrachte Leuchtschrift verstanden wissen. Nach der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung ist aber die Leuchtschrift nicht mit dem Geschäftsportal körperlich verbunden. Sie kann für sich allein weder nach dem Sprachgebrauch noch nach der Verkehrsauffassung als"Geschäftsportal" angesehen werden.

Hinsichtlich der "Einrichtungsgegenstände für Büros" ist, wie schon aus diesem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen ist, nicht so sehr ihre Art an sich, sondern in erster Linie ihre Zweckbestimmung, die tatsächliche Verwendung in Büroräumen, für den Ausschluss von der vorzeitigen Abschreibung maßgebend. Dies erhellt auch daraus, dass im allgemeinen von der Anschaffung von Büroeinrichtungsgegenständen welcher Art immer der mit der genannten Bestimmung des Ausfuhrförderungsgesetzes angestrebte Zweck der Steigerung der Produktion und Produktivität und einer Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit im Ausland nicht unmittelbar erwartet werden kann (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 5 Ausfuhrförderungsgesetz, 99 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. G.P.). Ein Radioapparat und ein Gasstrahler, die für ein Büro angeschafft und in diesem verwendet werden, sind nach der Verkehrsauffassung Einrichtungsgegenstände dieses Büroraumes, und kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese beiden Gegenstände gemäß dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. c des Ausfuhrförderungsgesetzes von einer vorzeitigen Abschreibung ausgeschlossen hat.Hinsichtlich der "Einrichtungsgegenstände für Büros" ist, wie schon aus diesem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen ist, nicht so sehr ihre Art an sich, sondern in erster Linie ihre Zweckbestimmung, die tatsächliche Verwendung in Büroräumen, für den Ausschluss von der vorzeitigen Abschreibung maßgebend. Dies erhellt auch daraus, dass im allgemeinen von der Anschaffung von Büroeinrichtungsgegenständen welcher Art immer der mit der genannten Bestimmung des Ausfuhrförderungsgesetzes angestrebte Zweck der Steigerung der Produktion und Produktivität und einer Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit im Ausland nicht unmittelbar erwartet werden kann vergleiche , die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 5, Ausfuhrförderungsgesetz, 99 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. G.P.). Ein Radioapparat und ein Gasstrahler, die für ein Büro angeschafft und in diesem verwendet werden, sind nach der Verkehrsauffassung Einrichtungsgegenstände dieses Büroraumes, und kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese beiden Gegenstände gemäß dem Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Ausfuhrförderungsgesetzes von einer vorzeitigen Abschreibung ausgeschlossen hat.

Der angefochtene Bescheid musste demnach nur, soweit er die Ermittlung des Gewinnes für die Jahre 1953 und 1954 betrifft, wegen der in einem Streitpunkte (betreffend Leuchtschrift) vorliegenden Verletzung der Bestimmungen des § 5 Ausfuhrförderungsgesetz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 2 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufgehoben werden. Soweit aber die Beschwerde die Umsatzsteuervorschreibung für die Geschäftsveräußerung im ganzen zum Gegenstand hatte, musste sie nach § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden. Wien, am 9. Jänner 1959Der angefochtene Bescheid musste demnach nur, soweit er die Ermittlung des Gewinnes für die Jahre 1953 und 1954 betrifft, wegen der in einem Streitpunkte (betreffend Leuchtschrift) vorliegenden Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 5, Ausfuhrförderungsgesetz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufgehoben werden. Soweit aber die Beschwerde die Umsatzsteuervorschreibung für die Geschäftsveräußerung im ganzen zum Gegenstand hatte, musste sie nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden. Wien, am 9. Jänner 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957000230.X00

Im RIS seit

24.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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