RS Vwgh 1959/1/14 2098/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1959
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs1;
BewG 1955 §33 TP5;
GebG 1957 §26;
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983
  1. BewG 1955 § 33 heute
  2. BewG 1955 § 33 gültig ab 15.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BewG 1955 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. BewG 1955 § 33 gültig von 23.06.1977 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Beachte

y11729;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/09/19 0438/56 1

Stammrechtssatz

Wird ein Vetrag auf bestimmte Zeit mit der Abrede geschlossen, daß seine Geltung sich nach Ablauf dieser Zeit, wenn er nicht gekündigt wird, von selbst um einen bestimmten Zeitraum und nach Ablauf dieses weiteren Zeitraums, falls nicht gekündigt wird, abermals um denselben Zeiraum und so fort verlängert, dann liegt nicht ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor. Der Gebührenbemessung kann daher nicht der gesetzliche Vervielfacher für wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Zeit zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist, wenn die Anzahl der Verlängerungszeiträume unbekannt ist, der 25fache Jahresbetrag der jährlichen Leistung der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.

*

E 19.9.1956, 438/56 #1 VwSlg 1473 F/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958002098.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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