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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BewG 1955 §15 Abs1;Beachte
y11729;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/09/19 0438/56 1Stammrechtssatz
Wird ein Vetrag auf bestimmte Zeit mit der Abrede geschlossen, daß seine Geltung sich nach Ablauf dieser Zeit, wenn er nicht gekündigt wird, von selbst um einen bestimmten Zeitraum und nach Ablauf dieses weiteren Zeitraums, falls nicht gekündigt wird, abermals um denselben Zeiraum und so fort verlängert, dann liegt nicht ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor. Der Gebührenbemessung kann daher nicht der gesetzliche Vervielfacher für wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Zeit zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist, wenn die Anzahl der Verlängerungszeiträume unbekannt ist, der 25fache Jahresbetrag der jährlichen Leistung der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.
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E 19.9.1956, 438/56 #1 VwSlg 1473 F/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002098.X01Im RIS seit
14.01.2002