RS Vwgh 1959/1/21 1296/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1959
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §26 Abs1;
AVG §31;
BAO §101 Abs4 impl;
BAO §107 impl;
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 107 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Von einem "tatsächlichen Zukommen" eines Schriftstückes an die Person, für die es bestimmt ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn das Schriftstück entweder der Partei, für die es bestimmt ist, persönlich zukommt, oder wenigstens in die Hände einer Person gelangt, die gegenüber der Behörde, die das Schriftstück abgesendet hat, als ein zum empfnag von Schriftstücken für den Empfänger berechtigter Machthaber ausgewiesen ist. Wenn daher die Person, in deren Hand das Schriftstück gelangt, nach außen hin als zum Empfang des Schriftstückes ermächtigt erscheint, die Bevollmächtigung der Behörde aber selbst nicht bekannt ist, dann kann ein solcher Vorgang nicht die Wirkung auslösen, die eine von der Behörde ausdrücklich und bewußt verfügte Zustellung des Schriftstückes an diese bevollmächtigte Person ausgelöst hätte und es kann dann auch nicht davon gesprochen werden, daß in einem solchen Fall das Schriftstück "der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen" sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958001296.X01

Im RIS seit

21.01.1959

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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