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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Bei der Feststellung, daß eine geheilte Tuberkulose vorliegt, handelt es sich um eine Änderung der Beurteilung, womit aber nicht ein früherer Irrtum korrigiert, sondern lediglich darauf Bedacht genommen wurde, daß infolge Zeitablaufes - wenn auch nicht röntgenologisch, so doch klinisch - ein anderes Zustandsbild entstanden ist, aus dem sich - mit Wirkung für die Zukunft - auch eine andere Diagnose ergeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001978.X05Im RIS seit
15.01.2002